Versichert im Praktikum

Nach dem Ende der Vorlesungszeit nutzen viele Studenten die Semesterferien für ein Praktikum. Ihr Versicherungsschutz hängt maßgeblich davon ab, ob es sich dabei um ein vorgeschriebenes oder ein freiwilliges Praktikum handelt und ob das Praktikum vergütet wird.
 

Zwischenpraktikum

Ist ein Zwischenpraktikum in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, besteht für den Studenten grundsätzlich keine eigene Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, ganz gleich wie hoch die Vergütung und die Arbeitszeit sind. Es ist hierbei jedoch die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu beachten (derzeit 505,00 Euro im Monat), wird diese überschritten kann eine Versicherungspflicht als Student eintreten.

Bei einem freiwilligen Praktikum gelten dagegen grundsätzlich dieselben Regelungen wie bei beschäftigten Studenten. Beträgt das Gehalt maximal 538 Euro im Monat, handelt es sich um einen Minijob. Übersteigt das Entgelt den Betrag von 538 Euro, sind ggf. die Voraussetzungen einer Werksstudententätigkeit zu prüfen.

Vor- und Nachpraktikum

Bei einem in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum besteht grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Regelungen für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) greifen hier nicht, da es sich sozialversicherungsrechtlich um eine berufliche Bildungsmaßnahme handelt.

Sofern gar kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (auch keine Sachbezüge), besteht lediglich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge aus 1% der monatlichen Bezugsgröße und trägt die Beitragslast allein. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht als Praktikant. Die Beiträge trägt der Praktikant selbst und entrichtet diese an die zuständige Krankenkasse. Besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, bleibt diese kostenfrei bestehen.

Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, handelt es sich grundsätzlich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer. Bei einer Entlohnung bis zu 538 Euro monatlich liegt eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor.

Ansprechpartner

Arbeitgeberservice

Telefon0341 45337-3413
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