

Pflegeunterstützungsgeld
Seit 2015 haben pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Der Anspruch ist auf zehn Arbeitstage je Pflegebedürftigen begrenzt, d.h. mehrere Angehörige müssen sich diese zehn Tage gegebenenfalls aufteilen.
Auch Personen, die einen sogenannten Minijob – also eine Beschäftigung mit einem Entgelt von bis zu 520 Euro im Monat ausüben – haben Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes gezahlt wird.
Da sich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften richtet, sind bei Antragsstellung folgende Unterlagen notwendig: