Die Gutfühlversicherung für Selbstständige

Selbstständige können sich bei der Salus BKK versichern, wenn vorher ebenfalls eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Wir bieten Ihnen ein attraktives Versicherungsangebot, dass auf Sie als selbstständig tätige Person angepasst ist. Das beinhaltet unter anderem auch einen vergünstigten Beitragssatz. Dieser wird anhand Ihres steuerrechtlich ermittelten Gewinns berechnet.

 

Wichtiges zum Beitrag in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023:


Zum 01.07.2023 ändern sich die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Abhängig davon, wie viele Kinder Sie haben, ergibt sich ab der Beitragszahlung Juli 2023 (fällig am 16.08.2023) ein neuer monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag für Sie. Bei der Neuberechnung sollen Eltern mit mehr als 1. Kind dabei finanziell entlastet werden. 

Das müssen Sie wissen, wenn Sie die Beiträge selbst (z.B. Selbstständige) an die Salus BKK zahlen

Sie brauchen zunächst nichts weiter zu unternehmen. Bitte warten Sie, bis Sie von uns aufgefordert werden, Angaben zu Ihren Kindern zu machen. Wir möchten den Aufwand für Sie nach Möglichkeit gering halten und bitten Sie daher zunächst von der Zusendung von Unterlagen abzusehen.

Wir melden uns unaufgefordert bei Ihnen.

  • Beitragsberechnung

    Als freiwilliges Mitglied werden die Beiträge grundsätzlich nach allen zur Verfügung stehenden Einnahmen berechnet, das sind in der Regel

    • Einkünfte aus der selbstständigen / freiberuflichen Tätigkeit
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapital
    • Sonstige Einkünfte

    Zugrunde gelegt werden dabei die steuerlich festgesetzten Einnahmen, soweit dies möglich ist. Bei Einkünften, die ggf. nicht im Steuerbescheid ersichtlich sind (z.B. Kapitaleinkünfte, wenn diese pauschal versteuert werden) reichen auch die Nachweise des Geldinstituts aus.

    Übrigens: Ermitteln Sie mit unseren Beitragsrechner ganz einfach Ihren Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Salus BKK.

  • Beitragsfestsetzung

    Da im Regelfall der Steuerbescheid der maßgebliche Nachweis ist, werden die Beiträge zunächst vorläufig anhand des letzten Steuerbescheides – oder bei Neugründung anhand einer Schätzung – festgesetzt. Sobald der Steuerbescheid für das jeweilige Jahr erlassen wurde, werden die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr angepasst und endgültig festgesetzt. Erfolgte eine Überzahlung wird das Guthaben erstattet, wurden zu wenig Beiträge gezahlt, werden diese nachgefordert. Somit existiert – analog zur Steuer – ein gerechtes System.

  • Mindest-/Höchstbeiträge

    Für selbstständig oder freiberuflich Tätige hat der Gesetzgeber Mindesteinnahmen festgelegt. Die normale Mindesteinnahme liegt dabei im Jahr 2023 bei 1.131,67 Euro.

    Der Gesetzgeber hat jedoch auch festgelegt, dass beitragspflichtige Einkünfte nur bis zu einer Höchstbemessung berücksichtigt werden. Diese liegt im Jahr 2023 bei 4.987,50 Euro. Einkünfte oberhalb dieser Grenze bleiben unberücksichtigt.

    Nach den vorstehend genannten Mindest- und Höchsteinnahmen belaufen sich die Beiträge für Selbstständige für die Krankenversicherung auf 176,42 Euro bis maximal 807,48 Euro. Die Beiträge für die Pflegeversicherung liegen ab dem 01.07.2023 zwischen 38,48 Euro (bis 30.06.2023 bei 34,52 Euro) und 199,50 Euro (bis 30.06.2023 bei 169,58 Euro).

  • Beitragsermäßigung

    Sind Ihre Einnahmen aus der Selbstständigkeit aktuell um 25 % niedriger als im letzten Steuerbescheid, kann Ihre Beitragsfestsetzung ggf. vorläufig verringert werden. Dazu reichen Sie uns einfach den vom Finanzamt erstellten Vorauszahlungsbescheid zur Einkommenssteuer ein, aus dem Ihr voraussichtlicher Gewinn hervorgeht. Wenn die Nachweise vollständig sind, können wir die Beiträge ab dem Folgemonat senken.

  • Krankengeld

    Selbstständige haben die Wahl. Fällt Ihr Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit (nachweislich) weg und haben Sie keine Angestellten, die laufende Einnahmen generieren, können Sie einen Anspruch auf Krankengeld wählen. Statt des ermäßigten Beitragssatzes von 14,00 % kommt dann der allgemeine Beitragssatz von 14,60 % zum Tragen. Der Anspruch auf Krankengeld setzt aber immer erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ein. Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne unter 0341 45337-3416.

Ansprechpartner

Team Freiwillige Versicherung

Telefon0341 45337-3415
Downloads
  • picture_as_pdfInfoblatt für SelbstständigeDownload
  • picture_as_pdfMitgliedsantrag Freiwillige VersicherungDownload
  • picture_as_pdfEinstufungsrichtlinienDownload
Zurück zum Anfang Pfeil nach oben