Arbeiten als Student

Wenn Sie in Ihrem Studium arbeiten möchten, gibt es einige Dinge, die Sie beachten sollten. Sind Sie mehr als geringfügig tätig und als sogenannter „Werkstudent“ beschäftigt (bis zu 20 Stunden wöchentlich), zahlen Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt keine Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind solche Beschäftigungen versicherungspflichtig, so dass Sie bereits durch diese Beschäftigung für die spätere Rentenleistung im Alter vorsorgen können.
 

Werkstudent

Sie gelten als Werkstudent, wenn Sie als ordentlicher Studierender an einer Hochschule eingeschrieben und gleichzeitig bei einem Arbeitgeber mehr als geringfügig beschäftigt sind. Für die Versicherungsfreiheit und gleichzeitige Beitragsfreiheit ist der Nachweis eines Haupthörerstatus erforderlich. Teilnehmer an Studienkollegs und Gasthörer gelten nicht als Studierende.

Voraussetzung ist weiterhin, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist auszugehen, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Mehrere Beschäftigungen werden zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammengerechnet.


Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit

Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, allerdings ist immer eine Prüfung des Einzelfalls notwendig. Bei Ausübung einer solchen Tätigkeit, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.
 

Familienversicherung oder eigene Mitgliedschaft als Student

Wenn Sie familienversichert sind, müssen Sie die entsprechenden Einkommensgrenzen beachten: Ihr monatliches Gesamteinkommen darf nicht mehr als 505,00 Euro (bei einem Minijob 538 Euro) betragen. Durch eine werkstudentische Beschäftigung werden diese Einkommensgrenzen regelmäßig überschritten sein.

Ansprechpartner

Arbeitgeberservice

Telefon0341 45337-3413
Zurück zum Anfang Pfeil nach oben