Übergangsbereich, Minijob & Krankenversicherungsfreiheit

Übergangsbereich

Arbeitnehmer sind in dem sogenannten Übergangsbereich beschäftigt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt. Während geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 538 Euro im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt in diesem Übergangsbereich versicherungspflichtig.

Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt aus allen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und Arbeitgebers können mit Hilfe unseres Rechners ermittelt werden.

Die Regelung gilt jedoch nicht für Auszubildende, für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.

Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich begründen in der Regel Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.

Minijob

Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Gehalt von bis zu 538 Euro sind sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Berufsausbildung). Lediglich der Arbeitgeber zahlt hier pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge (13 bzw. 15%) – allerdings ohne, dass hieraus Leistungsansprüche entstehen.

Minijobs unterliegen der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht, wobei der Arbeitgeber aber selbst einen Anteil von 15 % trägt. Die restlichen 3,6 % werden vom Arbeitnehmer getragen. Bei der Prüfung, ob ein Minijob sozialversicherungsfrei ist, werden mehrere ausgeübte Minijobs zusammengerechnet. Es besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Sozialversicherungsfrei sind Beschäftigungsverhältnisse, die im Voraus auf maximal 3 Monate begrenzt sind. Auch hier werden mehrere im Jahr ausgeübte Beschäftigungen zusammengerechnet.

Krankenversicherungsfreiheit

Es besteht keine Krankenversicherungspflicht

  • wenn Sie als Arbeitnehmer im Jahr 2024 über 69.300,00 Euro verdienen
  • wenn diese Grenze bereits im letzten Kalenderjahr überschritten wurde
     

Erfüllen Sie diese Kriterien, können Sie sich als freiwilliges Mitglied bei der Salus BKK versichern. Im Regelfall überweist auch hier Ihr Arbeitgeber die kompletten Beiträge an die Salus BKK. In Ausnahmen kann es aber sein, dass der Arbeitgeber Ihnen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auszahlt. Dann müssen Sie diesen Beitrag selbst an die Salus BKK überweisen.

Wichtig: Nicht alle Gehaltsanteile sind für die Prüfung der sogenannten Versicherungspflichtgrenze relevant. Bei der Berechnung bleiben unregelmäßige Anteile außen vor, wie z. B.:

  • geleistete Überstundenauszahlungen
  • Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Ansprechpartner

Arbeitgeberservice

Telefon0341 45337-3413
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