Mutterschaftsgeld

Die Geburt eines Kindes ist ein neuer Lebensabschnitt. Damit für Sie in dieser Zeit kein finanzieller Nachteil – z.B. durch eine Pause im Job – entsteht, erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld. So können Sie sich voll und ganz auf das besondere Ereignis einlassen und sich um Ihren Nachwuchs kümmern.

 

Voraussetzungen für die Zahlung von Mutterschaftsgeld

  • Sie sind schwanger oder haben kürzlich entbunden und sind bei uns Mitglied
  • Sie haben zu Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld I
  • Sie sind Mitglied bei uns, stehen in einem Beschäftigungsverhältnis und erhalten in der Zeit der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt


Bitte beachten Sie: Sind Sie bei uns freiwillig versichert, z.B. als Selbstständige, haben Sie nicht automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bitte nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit uns auf, um eine individuelle Lösung für Sie zu finden.  

 

Anspruchsdauer

Sie erhalten von uns Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhalten Sie nach der Geburt für 12 Wochen Mutterschaftsgeld. Bei Frauen, die früher als vom Arzt vorausberechnet entbunden haben (vorzeitige Entbindung, aber keine Frühgeburt), verlängert sich das Mutterschaftsgeld nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Gesamtdauer der Schutzfrist beträgt in jedem Fall 14 bzw. 18 Wochen.

 

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zu Ihrem Nettoarbeitsentgelt zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber.

 

Wie funktioniert die Auszahlung?

Lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ausstellen. Diese Bescheinigung reichen Sie zusammen mit Ihrer aktuellen Bankverbindung bei uns ein. Anschließend setzen wir uns mit Ihrem Arbeitgeber zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Verbindung und leiten alles Weitere in die Wege.

 

Mutterschutz bei Fehlgeburten (Neuregelung ab 01.06.2025)

Bisher greift der gesetzliche Mutterschutz nur bei einer Totgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche oder einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm. Das wird sich zum 01.06.2025 ändern: Künftig haben auch Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz.

Neue Regelung: Gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten
Ab der 13. Schwangerschaftswoche werden abgestufte Mutterschutzfristen gelten – je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger die Dauer der Schutzfrist:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Schutzfristen dürfen betroffene Frauen nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklären ihrem Arbeitgeber gegenüber ausdrücklich, dass sie arbeiten möchten.

Diese gesetzliche Änderung stärkt die Rechte von Frauen nach einer Fehlgeburt deutlich und sorgt für mehr Schutz und Entlastung in einer emotional schwierigen Lebenssituation. Bisher war in solchen Fällen keine Absicherung vorgesehen, sodass sich betroffene Frauen bei Bedarf krankschreiben lassen mussten.

Leistungen während der Schutzfrist
Während der Mutterschutzfrist haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Hebammenleistungen. Die Höhe und Dauer des Mutterschaftsgelds richtet sich nach der Länge der jeweiligen Schutzfrist.

Antragstellung
Der/die behandelnde Gynäkologe/Gynäkologin stellt eine Bescheinigung aus, aus der die Schwangerschaftsdauer ersichtlich ist. Derzeit ist ein einheitlicher Vordruck durch den GKV Spitzenverband in Planung, der in Kürze auch hier verfügbar sein wird. Gerne stellen wir bis dahin einen alternativen Vordruck für die/den behandelnde/n Ärztin/Arzt zur Verfügung.

Kostenerstattung für Arbeitgeber über U2
Wie bei dem regulären Mutterschutz können Arbeitgeber die Kosten über die Umlage U2 erstattet bekommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG).

Häufig gestellte Fragen

Ansprechpartner

Team Entgeltersatzleistungen

Telefon0341 45337-3416
Fax0341 45337-515
Downloads
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