AGSplus – der extra-Service für Arbeitgeber

Die Salus BKK gehört mit ihrer über 125 Jahre alten Tradition zu den 20 größten Betriebskrankenkassen am Markt. Aufgrund ihrer andauernden Beratungserfahrung im Bereich des Arbeitgeber-Service und der Betrieblichen Gesundheitsförderung ist sie ein kompetenter Ansprechpartner für Sie als Arbeitgeber. Und damit nicht genug: wir informieren Sie heute schon über die News von morgen – mit unserem Service AGSplus. Melden Sie sich jetzt an!

++++++ Aktuelles ++++++

  • Entlastung für Betriebsrentner und Arbeitgeber

    Mitte November brachten die große Koalition und Gesundheitsminister Jens Spahn das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung“ auf den Weg. Damit wird der bisherige Grenzbetrag, ab dem Beitragspflicht für eine betriebliche Rente bzw. Kapitalabfindung einer Direktversicherung eintritt,  in einen Freibetrag umgewandelt. Dieser lag im Jahr 2019 bei monatlich 155,75 Euro. Überschritten alle betrieblichen Renten diesen Betrag, unterlag die gesamte Rente der Beitragspflicht. Künftig wird nur noch der übersteigende Anteil beitragspflichtig. Dies bedeutet für rund 60 Prozent der Betriebsrentner eine Entlastung von mindestens 50 Prozent, aber auch die restlichen Betriebsrentner werden spürbar entlastet.

    Die Kosten dafür belaufen sich jährlich auf ca. 1,2 Milliarden Euro. 2020 wird dieser Betrag noch komplett aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gespeist, ab 2021 werden die Krankenkassen mit beteiligt, so dass der Zuschuss stetig sinkt und 2023 letztmalig mit 300 Millionen aus dem Gesundheitsfonds subventioniert wird. Ab 2024 tragen die Krankenkassen den Betrag alleine. Zusätzlich wurde zur Entlastung der Arbeitgeber eine bis 2022 befristete Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent beschlossen.

  • Aktuelle gesetzliche Änderungen

    Berufsbildungsgesetz: Mindestlohn für Auszubildende kommt

    Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 die Reform des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, den Azubi-Mindestlohn von 515 Euro im ersten Lehrjahr einzuführen. Diese Vorschrift soll ab dem 01. Januar 2020 gelten. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
     

    Durchschnittlicher ZusatzbeitragZusatzbeitrag steigt 2020 leicht an

    Der aktuell durchschnittliche ZusatzbeitragZusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von 0,9% wird zum 01. Januar 2020  um 0,2% auf 1,1 % erhöht.


    Stabiler Pflegeversicherungsbeitrag 2020

    Der Pflegeversicherungsbeitrag wurde aufgrund steigender Pflegekosten zum 01. Januar 2019 erhöht. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt 3,05 % des Bruttoeinkommens, Arbeitnehmer ohne Kinder haben einen Kinderlosenzuschlag von 0,25% zu entrichten und zahlen somit 3,3 % des Bruttoeinkommens. Bis 2022 soll dieser Beitrag stabil gehalten werden. Somit ergeben sich zum 01. Januar 2020 keine Veränderungen im Pflegeversicherungsbeitrag.

     

  • Die eAU kommt 2021

    Wie es bereits mehrfach in den Medien veröffentlicht wurde, kommt 2021 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das elektronische Meldeverfahren soll die Papierform ersetzen. Pro Jahr werden derzeit rund 75 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungnen ausgestellt.

    Derzeit beschäftigen sich die entsprechenden Gremien mit den Meldewegen. Grundsätzlich werden drei Exemplare der AU benötigt: eines für den Versicherten selbst, eines für die Krankenkasse und eines für den Arbeitgeber. Der Meldeweg zwischen Arzt und Krankenkasse ist so gut wie sicher. Darüber hinaus soll es eine Erweiterung des Meldeweges zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse geben, so dass die Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch digital an den Arbeitgeber gemeldet wird.

    Problematisch erscheint derzeit der Datenaustausch, wenn es um geringfügige Beschäftigungen geht, denn hier ist zusätzlich noch die Knappschaft-Bahn-See (KBS) involviert, die das Meldeverfahren der „Minijobber“ verwaltet. Der Arbeitnehmer ist dann in der Regel nicht bei der Knappschaft-Bahn-See versichert, sondern in den meisten Fällen bei einer anderen Krankenkasse familienversichert, in unserem Beispiel bei der Salus BKK. Erkrankt der Arbeitnehmer, nimmt der Arzt lediglich mit der Salus BKK Kontakt auf und sendet ihr die eAU zu. Diese weiß allerdings aufgrund der derzeitigen Rechtslage weder von der geringfügigen Beschäftigung, noch kennt sie den betreffenden Arbeitgeber. Auch werden momentan Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei familienversicherten Angehörigen Aktuell wird daher überlegt, welche zusätzlichen Datenwege eingerichtet werden müssen, z.B. zwischen KBS und den Krankenkassen. Dann müsste allerdings, wie vor der Zentralisierung auf die KBS, jede Krankenkasse Meldedaten zum geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wieder selbst bei sich speichern. Hierbei würde es sich dann jedoch um eine doppelte Datenhaltung handeln. Der Arbeitgeber des Minijobs müsste sich dann wegen möglicher Vorerkrankungen an die Kasse wenden, bei dem der Minijobber versichert ist.

    Wir werden Sie an dieser Stelle aber über die laufende Entwicklung informieren.

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Archiv

  • Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Betriebsprüfung und Statusfeststellungsverfahren

    Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung im Jahr 2018 (B 12 KR 11/17 R) klargestellt, dass der jeweils früher eingetretene Tatbestand zunächst zu entscheiden ist. Wenn bereits ein Statusfeststellungsverfahren zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht eingeleitet wurde, darf eine danach eingeleitete Betriebsprüfung in diesen Entscheidungsvorgang nicht eingreifen – bzw. umgekehrt. Im zugrundeliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Statusfeststellungsverfahren bereits durch Ankündigung einer Betriebsprüfung das Betriebsprüfungsverfahren eingeleitet. Damit durfte das Statusfeststellungsverfahren nicht mehr zum Tragen kommen. Die Richter stellten auch klar, dass mit der Ankündigung der Betriebsprüfung die Betriebsprüfung eingeleitet wurde.

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 2021 digital

    Das Bundeskabinett hat am 18. September 2019 dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (kurz BEG III) zugestimmt. Zentraler Baustein des Gesetzes ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Zum 01. Januar 2021 wird  ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt.

    Das elektronische Meldeverfahren soll die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen  an die Krankenkassen ersetzen. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber ist dagegen nicht Bestandteil dieser Gesetzesregelung. Arbeitnehmer werden daher auch weiterhin ihre Krankschreibungen bei ihrem Arbeitgeber in Papierform einreichen müssen. Künftig rufen die Arbeitgeber nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab. Durch die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so das Bundeswirtschaftsministerium, würden sowohl die Unternehmen als auch ihre Mitarbeiter erheblich entlastet. Laut dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen werden jährlich knapp 80 Millionen AU-Bescheinigungen ausgestellt.

     

    Es gibt aber auch Ausnahmen von der digitalen Krankschreibung

    Die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers bleibt jedoch bestehen, soweit die elektronische Meldung nicht greift; dies betrifft die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Letzteres ist auch bei im Ausland ansässigen Ärzten der Fall, so dass es hier bei den bisherigen Regelungen zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Erkrankungen im Ausland bleibt.

  • Änderungen im Kassenwahlrecht

    Mit dem BSG Urteil vom 11.09.2018 gibt es eine Änderung im Krankenkassenwahlrecht. Bisher konnten Versicherte ihre Krankenkasse in jedem Fall nur unter Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist wechseln. Eine Ausnahme gab es nur dann, wenn die Mitgliedschaft durch mindestens einen Tag unterbrochen wurde. Ab sofort haben jedoch Ihre Kunden bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel die Möglichkeit, auch die Krankenkasse sofort zu wechseln. Die Kündigungsfrist müssen sie hier nicht mehr beachten. Dies ist möglich, wenn der Versicherte nach wie vor versicherungspflichtig ist, die 18-monatige Bindungsfrist (allgemeine oder besondere) erfüllt ist, die Wahl aktiv ausgeübt wird und die MG-Bescheinigung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen beim neuen Arbeitgeber vorliegt. Weitere Details zu der neuen Gesetzgebung sind noch offen.

    Update: Mittlerweile hat sich der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVSV) zur Thematik geäußert. Die Auswirkungen des BSG Urteils werden damit auch auf jeglichen Tatbestand, bei dem eine Versicherung kraft Gesetzes endet, erweitert. Das bedeutet, dass bei jeglichem Ende einer Versicherungspflicht (z.B. aufgrund Ende einer Beschäftigung, Ende des Bezuges einer Leistung der Bundesagentur für Arbeit etc) aber auch bei einem Ende einer freiwilligen Krankenversicherung (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zu diesem Zeitpunkt jeweils ein neues Krankenkassenwahlrecht besteht.

    Weitere Voraussetzung dafür ist aber, dass eine mögliche Bindungswirkung bei der Vorkasse bereits abgelaufen ist. Und jetzt wird es leider kompliziert. Während durch frühere BSG Rechtsprechung ein freies Kassenwahlrecht nach einer Lücke von wenigstens einem Tag eingeräumt wurde – unabhängig von vorher bestehenden Bindungswirkungen an die Vorkasse – muss dies bei einem lückenlosen Übergang sehr genau geprüft werden. Selbst wenn jemand bereits seit mehreren Jahren durchgehend bei einer Krankenkasse versichert war, tritt jeweils bei der Möglichkeit eines Kassenwechsels eine neue Bindungswirkung ein (passives Wahlrecht). Um festzustellen, ob bei einem aktuellen Statuswechsel ein neues Wahlrecht besteht, muss geprüft werden, ob bereits innerhalb der letzten 18 Monate ein Statuswechsel und demzufolge ein passives Wahlrecht ausgeübt wurde. Ist das der Fall muss von diesem Zeitpunkt wiederum 18 Monate in die Vergangenheit geschaut werden. Allerdings gilt die Neuregelung der Bindungswirkung beim passiven Wahlrecht bei einem lückenlosen Statuswechsel erstmals ab Bekanntgabe am 20.03.2019.

    Die Regelungen  - insbesondere die der Bindungswirkung – sind aus Sicht der Salus BKK zu kompliziert und für Versicherte und Arbeitgeber kaum transparent zu machen. Wir setzen uns daher dafür ein, die Regelungen zu vereinfachen. Eine neue aktualisierte Ausführung der allgemeinen Hinweise zum Kassenwahlrecht seitens des GKVSV erwarten wir im Mai / Juni.

  • Aus Gleitzone wird Übergangsbereich

    Ab dem 01.07.2019 wird aus der Gleitzone ein so genannter Übergangsbereich. Dieser Übergangsbereich zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst dann monatliche Entgelte von 450,01 EUR bis 1300,00 EUR. Die Regeln zur Beitragsberechnung innerhalb der genannten Entgeltgrenzen bleiben allerdings unverändert.

    Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Für Beschäftigungen, die vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und über den 30.06.2019 hinaus fortbestehen, sind im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereiches keine Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, nach denen das bis 30.06.2019 geltende Recht ganz oder teilweise weiter anzuwenden wäre. Die Regelungen des Übergangsbereiches gelten vom 01.07.2019 an daher uneingeschränkt für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1300,00 EUR im Monat nicht überschreitet.

    Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 450, 01 EUR bis 850,00 EUR können bis zum 30.06.2019 den Verzicht auf die Anwendungen der besonderen Regelung zur Gleitzone erklären und dadurch den Erwerb lediglich reduzierter Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vermeiden. Im neuen Übergangsbereich ab dem 01.07.2019 führen die reduzierten  Rentenversicherungsbeiträge  für die Arbeitnehmer zu keinen reduzierten Rentenansprüchen mehr. Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig werden die bis 30.06.2019 erteilten Verzichtserklärungen zum 01.07.2019 ihre Wirkung verlieren.

    Damit die Rentenversicherung die erweiterten Rentenansprüche aufgrund der Regelungen zum Übergangsbereich richtig erfassen kann, muss der Arbeitgeber die neue Meldepflicht beachten. In Entgeltmeldungen, die Zeiträume umfassen, die über den 30.06.2019 hinausgehen, ist für Beschäftigte im Übergangsbereich das Kennzeichen „Midijob“ zu setzen.

    0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 01.07.2019

    1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 im Übergangsbereich liegen

    2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 liegen 


    Wenn Arbeitsentgelte im Übergangsbereich gemeldet werden, ist zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt zu melden, das ohne Anwendung der Regeln zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre. Alternativ können zum 30.06.2019 eine Abmeldung mit Abgabegrund „33“ sowie eine Anmeldung zum 01.07.2019 mit dem Meldegrund „13" vorgenommen werden. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 01.07.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 – 1.300,00 Euro), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z. B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

    Den aktuellen Gleitzonenrechner finden Sie hier.

  • Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein Hinweisblatt zur „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten“ veröffentlicht.

    Im Folgenden geben wir auszugsweise die wichtigsten Aussagen der Stellungnahme wieder:

    •  Grundsätzlich ist eine Bescheinigung A1 bei dem zuständigen Träger im Voraus zu beantragen. Sie kann jedoch auch noch nachträglich erteilt werden. Bei nicht-regelmäßigen kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen und bei anderen sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche kann es zweckmäßig sein, auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 im Voraus zu verzichten.
    • Allerdings haben einige EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften in letzter Zeit verschärft und schreiben aufgrund dieser nationalen Bestimmungen die Beantragung einer Bescheinigung A1 vor Beginn einer entsandten Tätigkeit infolge einer Entsendung in diese Staaten zwingend vor. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand betrifft dies jedenfalls Frankreich und grundsätzlich auch Österreich.
    • Soweit eine Pflicht zur Beantragung einer Bescheinigung A1 nach nationalem Recht im Zielstaat besteht, kann der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden.

    Zum dritten hier aufgeführten Punkt möchten wir ergänzen, dass auch andere Mitgliedstaaten wie vor allem Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Italien, Portugal, Luxemburg oder Spanien die Anforderungen an vorherige Meldungen und/oder die Kontrolldichte erhöht haben.

    Das vollständige Hinweisblatt finden Sie hier.

    Der Verzicht auf einen Antrag im Voraus sollte wirklich nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Wir empfehlen daher grundsätzlich alle Entsendungen im Voraus zu beantragen. Eine Bearbeitung der Anträge erfolgt von der Salus BKK innerhalb kürzester Zeit. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

  • Säumniszuschlagsregelung etwas gelockert

    Bislang haben die Rentenversicherungsträger nach einer Betriebsprüfung mit Beitragsnacherhebung im Regelfall auch Säumniszuschläge erhoben. Lediglich wenn der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass er vollkommen unverschuldet Beiträge nachentrichten muss, wurde darauf verzichtet.

    Nach dem BSG Urteil vom 12.12.2018 ist dies so nicht mehr zulässig. Säumniszuschläge sind daher nur dann zu erheben, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich Beiträge vorenthalten hat.  Die Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung und setzen das Urteil entsprechend um. Aber sicherlich wird es noch einige Zeit dauern, bis sich hier wieder ein roter Faden zeigt.

    Wenn Sie betroffen sind, und der Rentenversicherungsträger erhebt im Rahmen einer Betriebsprüfung Säumniszuschläge, sollten Sie zweifelshalber Widerspruch gegen den Bescheid erhaben.

    Extra Tipp:

    Gerne verweist der Rentenversicherungsträger bei Widerrede gegen die Säumniszuschläge auf die jeweiligen Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle. Die Krankenkassen können aber ausschließlich über einen Erlass sprechen, der in der Regel nicht möglich ist. Über die grundsätzliche Entscheidung der Rechtmäßigkeit der erhobenen Säumniszuschläge muss der zuständige Rentenversicherungsträger entscheiden, lassen Sie sich an dieser Stelle nicht mit dem Verweis auf die Krankenkassen „abwimmeln“.

  • Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers ab sofort beitragspflichtig

    Bislang waren Urlaubsabfindungen nach dem Tod eines Arbeitnehmers nicht mehr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.  Nach einem bereits im Jahr 2014 ergangenen Urteil des EuGH hat nun das Bundesarbeitsgericht mit seinen Urteilen vom 22.01.2019 sich der Rechtsauffassung angeschlossen. Der GKV Spitzenverband wird dies voraussichtlich in einer Besprechung am 20.11.2019 veröffentlichen – die Regelung gilt jedoch bereits mit dem Urteil, also ab 22.01.2019 und ist daher auch rückwirkend anzuwenden.

 

 

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