Kinderkrankengeld

Eine Erkältung, Magen-Darm oder Masern – vor allem kleine Kinder stecken sich häufig im Kindergarten oder in der Schule mit Krankheiten an und müssen zu Hause bleiben. Wenn Ihr Kind erkrankt ist und Sie für die Betreuung der Arbeit fern bleiben müssen, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wie lange zahlt die Salus BKK Kinderkrankengeld?

  • Grundsätzlicher Anspruch (bis 31.12.2023)

    Für die Betreuung eines kranken Kindes können pro Jahr für jedes Kind 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, jedoch insgesamt maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr (auch wenn mehr als zwei Kinder im Haushalt leben). Bei alleinerziehenden Versicherten verdoppelt sich der Anspruch. Erhalten Sie während der Fehltage jedoch von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Ihr Arbeitsentgelt, entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld.

     

  • Erweiterter Anspruch aufgrund der Corona-Pandemie (bis 31.12.2023)

    Durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 wurde die bis zum 23.09.2022 geltende Regelung zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen bis zum 07.04.2023 verlängert.  Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld kann nahtlos über den 23.09.2022 hinweg gewährt werden, sofern die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Zudem wurde mit dem Gesetz der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2023 ausgeweitet. Für das Jahr 2023 besteht somit für jedes Kind längstens ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für maximal 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

  • NEU: Grundsätzlicher Anspruch (ab 01.01.2024)

    Für die Jahre 2024 und 2025 wird der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert und die aktuellen Bestimmungen zum Corona-Kinderkrankengeld damit aufgehoben. Für die Jahre 2024 und 2025 besteht zunächst ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jeweils 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf  30 Arbeitstage. Der Anspruch ist jedoch auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt.

Telefonische Ausstellung der Bescheinigung für Kinderkrankengeld

Seit dem 18.12.2023 ist die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für Kinderkrankengeld auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die Ausstellung ist auf maximal für 5 Kalendertage begrenzt. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind dem Arzt/ der Ärztin unmittelbar persönlich bekannt ist und er/ sie die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.

Die Regelung ist befristet bis zum 30.06.2024.

 

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90% Ihres ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten eine Einmalzahlung (beispielsweise Urlaubsgeld) erhalten haben, erhöht es sich auf 100%. Von Ihrem Kinderkrankengeld sind Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Auszahlung?

Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderkrankengelds durch die Salus BKK sind

  • eine ärztliche Bescheinigung, dass Ihr Kind erkrankt ist und die Betreuung notwendig ist
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann
  • ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert und hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Für Kinder mit einer Behinderung gilt eine Ausnahmeregelung.
  • bei pandemiebedingter Betreuung zuhause durch die Schließlung einer Einrichtung ist zudem ein Schließlungsbescheid der jeweiligen Einrichtung mit einzureichen
     


Wie funktioniert die Beantragung von Kinderkrankengeld?

Sie reichen uns die ärztliche Bescheinigung über die Krankheit Ihres Kindes ein. Danach setzen wir uns mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung, der uns mitteilt, wie hoch Ihr Verdienstausfall war. Bitte bedenken Sie, dass die Mitteilung Ihres Arbeitgebers erst zeitverzögert nach der monatlichen Entgeltabrechnung erfolgen kann.

 

Übertragung des Krankengeldanspruchs auf das andere Elternteil

Sollte Ihr Partner den Anspruch auf Kinderkrankengeld aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht selber geltend machen können, können Sie sich dessen Kinderkrankengeldanspruch übertragen lassen.

Dies ist möglich, wenn

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind
  • der andere Elternteil die Betreuung des erkrankten Kindes aus beruflichen Gründen nicht übernehmen kann
  • Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung zustimmt
Ansprechpartner

Team Entgeltersatzleistungen

Telefon0341 45337-3416
Fax0341 45337-515
Downloads
  • picture_as_pdfAntrag Übertragung KinderkrankengeldDownload
  • picture_as_pdfAntrag Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter BetreuungDownload
Zurück zum Anfang Pfeil nach oben