Vorsorge für die letzte Lebensphase

Durch eine Erkrankung oder einen Unfall aber auch mit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit kann jeder Mensch in die Lage kommen, wichtige Entscheidungen über sein Leben nicht mehr selbstständig treffen zu können. Damit das Leben trotzdem so selbstbestimmt wie möglich weitergehen kann, ist es wichtig, für solche Fälle vorzusorgen. Mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- oder Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen die Weichen für spätere Lebenssituationen stellen.

  • Die Patientenverfügung

    Der Segen der modernen Medizin hat aus der Sicht einiger Menschen auch eine negative Seite. Sie fürchten, nach einem Unfall oder bei einer unheilbaren Krankheit nur noch von Apparaten am Leben gehalten zu werden. Für sie birgt die Intensivmedizin das Risiko einer Leidens- und Sterbeverlängerung. Bislang haben in Deutschland über acht Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst. Sie möchten Gewissheit haben, dass sie in Situationen, in denen sie ihren Willen nicht mehr äußern können, über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können.
     

    Nur schriftlich und unterschrieben wirksam

    In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, in welchen Fällen oder ob man überhaupt lebenserhaltende Maßnahmen oder Wiederbelebung wünscht. Sie haben eine sehr hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium der Krankheit beachtet werden. Patientenverfügungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst werden. Sie müssen vom Patienten eigenhändig unterschrieben, aber nicht beglaubigt werden. Zudem muss der Patient volljährig sein, um eine Patientenverfügung abzufassen.

    Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie kann jederzeit formlos, das heißt auch mündlich, widerrufen werden. Nach dem Gesetz sind Patientenverfügungen unbegrenzt gültig. Allerdings empfiehlt es sich, die Patientenverfügung immer wieder zu prüfen, ob sie noch Ihren Wünschen entspricht. Je aktueller die Patientenverfügung ist, desto sicherer können behandelnde Ärzte sein, dass die darin enthaltenen Festlegungen in Ihrem Sinne sind.
     

    Bestimmen Sie einen Bevollmächtigten

    Es ist sinnvoll, in einer Patientenverfügung einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Der Bevollmächtigte sollte eine Person sein, die Sie gut kennt. Denn sie muss im Zweifel Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen. Entsprechen die Festlegungen der Patientenverfügung zum Beispiel nicht mehr der aktuellen Situation, müssen der Bevollmächtige und die Ärzte zusammen über die Behandlung entscheiden. Können sich Bevollmächtigter und Ärzte nicht einigen, entscheidet ein Vormundschaftsgericht über die weiteren medizinischen Schritte.
     

    Hilfe bei der Formulierung

    Es ist ratsam, sich vor dem Abfassen einer Patientenverfügung von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen. Eine große Zahl von Verbänden, wie zum Beispiel die Unabhängige Patientenberatung (UPD), bietet kostenlose Beratung an. Aktuelle Informationen und Formulierungshilfen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.

  • Die Vorsorgevollmacht

    Ein Schlaganfall, Unfall oder eine schwere Krankheit – und plötzlich kann man nicht mehr selbst über das eigene Leben bestimmen. Doch wer darf in einem solchen Fall wichtige Entscheidungen übernehmen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist? Viele gehen davon aus, dass in diesem Fall der Lebenspartner oder enge Verwandte automatisch die gesetzliche Vertretung übernehmen. Dies ist ein Irrtum! Nur wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, können Sie sicher sein, dass Ihre Vertrauten in Ihrem Sinne entscheiden dürfen.
     

    Was ist eine Vorsorgevollmacht?

    Mit der Vorsorgevollmacht wird einer Person das Recht eingeräumt, für eine andere Person im eigenen Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung sollte nur ein Vertreter ausgewählt werden, dem Sie uneingeschränkt vertrauen. Natürlich kann man auch mehrere Personen bevollmächtigen. Entweder zu einer gemeinschaftlichen Vertretung oder man gibt jedem ein Alleinvertretungsrecht. Daher empfehlen wir eine klare Reihenfolge und Vertretungsregelung festzulegen, um Missverständnisse zu vermeiden.
     

    Rechtsform der Vorsorgevollmacht

    Auch wenn gesetzlich für die Vorsorgevollmacht keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, sollten Sie die Vorsorgevollmacht auf jeden Fall schriftlich abfassen – sonst wird Ihrer Vertrauensperson womöglich niemand glauben, dass sie bevollmächtigt ist.

     

    Wie lange gilt die Vollmacht?

    Grundsätzlich gilt die Vollmacht ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung – dann kann die bevollmächtigte Vertrauensperson mit der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr tätig werden. Sie erlischt, je nachdem, was Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht angeben, mit dem Tod oder gilt über den Tod hinaus.  Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu widerrufen – vorausgesetzt Sie sind geschäftsfähig.
     

    Beglaubigte Unterschrift oder Beurkundung?

    Die Vollmacht ist praxistauglicher, wenn Sie sie beglaubigen oder sogar beurkunden lassen.

    Mit der Beurkundung räumen Sie jegliche Zweifel an der Wirksamkeit oder Echtheit der Vollmacht sowie der Identität des Verfassers aus. Bei einer Beurkundung durch einen Notar wird nicht nur Ihre Unterschrift und Geschäftsfähigkeit geprüft, sondern der gesamte Inhalt Ihrer Vollmacht vom Notar rechtssicher auf Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z.B. um Pflegekosten vorzufinanzieren – schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung sogar vor.
     

    Eintragen ins Vorsorgeregister

    Die Bundesnotarkammer (BNotK) führt ein sogenanntes Vorsorgeregister. Dort werden alle Vorsorgevollmachten eingetragen, ohne dass ihr Inhalt im Einzelnen veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung im Vorsorgeregister dient nur dazu, dem Vormundschaftsgericht gegebenenfalls die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern. Findet das Gericht nicht rechtzeitig einen Bevollmächtigten, wird es einen gesetzlichen Betreuer bestellen.
     

    Wo bekommen Sie Unterstützung beim Ausfüllen?

    Zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht können Sie auf ein Musterformular der Broschüre  „Betreuungsrechte" des BMJV zurückgreifen und dieses auf persönliche Bedürfnisse anpassen.

  • Die Betreuungsverfügung

    Sie haben keinen Menschen, dem Sie so uneingeschränkt vertrauen, dass er ohne gerichtliche Kontrolle Ihre Belange regeln soll? Dann belassen Sie es beim formalen gerichtlichen Verfahren der Betreuerbestellung und nehmen durch Sie eine Betreuungsverfügung Einfluss auf die Auswahl des gesetzlichen Betreuers.
     

    Die Betreuungsverfügung

    Mit der Betreuungsverfügung kann schon im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht im Bedarfsfall als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist im Grundsatz an diese Wünsche des Verfügenden gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben, etwa welche Wünsche oder Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
     

    Rechtsform der Betreuungsverfügung

    Gesetzliche Formvorschriften gibt es für die Betreuungsverfügung nicht, jedoch empfehlen wir die Schriftform.
     

    Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

    Private Aufbewahrung
    Sie können die Betreuungsverfügung privat bei sich zu Hause aufbewahren, wenn Sie sicher stellen, dass im Bedarfsfall die Verfügung auffindbar ist.


    Amtliche Hinterlegung
    In einigen Bundesländern bewahren die Betreuungsgerichte die Verfügungen auf. Dies sind z.B. Bayern, Hessen und Sachsen-Anhalt. Da jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen hat, sollten Sie sich bei Ihrem örtlichen Betreuungsgericht – aufzufinden über das Amtsgericht – erkundigen.
     

    Widerruf der Betreuungsverfügung

    Sie können jederzeit und formlos die in der Betreuungsverfügung niedergelegten Wünsche widerrufen.

  • Infos, Broschüren und Telefonnummern

    Sie haben tiefgehendere Fragen zu den Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung? Über die seitlich aufgeführten Broschüren können Sie sich ausführlich informieren. Als Alternative können Sie auch die kostenlosen Hotlines der unabhängigen Patientenberatung nutzen. 
     

    Kostenlose Hotlines der unabhängigen Patientenberatung Deutschland


    Beratung Deutsch: 0800 011 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen)
    Montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr

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    Montags bis samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr

    Beratung Arabisch: 0800 33 22 12 25 (gebührenfrei aus allen Netzen)
    Dienstags von 11.00 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr

Ansprechpartner

Patientenrechte

Christian Rappert

Telefon0221 130564-15
Fax0221 130564-18
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