Transport- und Fahrkosten

Transport- und Fahrkosten übernehmen wir, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung von uns stehen und vom behandelten Arzt medizinisch verordnet werden. Abhängig von Ihrem Gesundheitszustand können das öffentliche Verkehrsmittel, Kranken- oder Rettungswagen, Taxi oder Mietwagen sein.


Was übernimmt die Salus BKK?

  • Bei öffentlichen Verkehrsmitteln übernehmen wir die Kosten für ein Ticket der 2. Klasse. Wenn möglich, nutzen Sie bitte Sparangebote. Unser Tipp: Bei der Deutschen Bahn reisen Kinder bis einschließlich 14 Jahre in Begleitung ihrer Eltern kostenlos.
  • Für die Nutzung eines PKW erhalten Sie eine Fahrkostenerstattung von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch bis zu den Kosten, die für ein öffentliches Verkehrsmittel oder für ein anderes verordnetes Beförderungsmittel (zum Beispiel Taxi oder Mietwagen) angefallen wären.
  • Kranken- oder Rettungstransportunternehmen rechnen die Kosten direkt mit uns ab
  • Für Taxis bzw. Mietwagen übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütungen. Die meisten Taxi- oder Mietwagenunternehmer können direkt mit uns abrechnen.


Bei Fahrkosten, die wir für Sie übernehmen können, beträgt Ihr gesetzlicher Eigenanteil an jeder Fahrt 10% (mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten). Hin- und Rückfahrt gelten dabei als Einzelfahrt. Dies gilt für alle Versicherten, auch für Kinder.

Eine Ausnahme davon sind bestimmte Serienfahrten, wie z. B. zur Strahlen- und Chemotherapie, hier zahlen Sie einen Eigenanteil nur für die erste und letzte Fahrt Ihrer Behandlungsserie.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von allen gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen.

Bei Fahrkosten zu einer medizinischen Rehabilitation fällt kein Eigenanteil für Sie an.


Voraussetzungen für die Erstattung

Fahrten zur ambulanten Behandlung sind vorab immer durch uns zu genehmigen und dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen erstattet werden. Diese sind:

  • Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- und Chemotherapie
  • Fahrten von Versicherten, die mindestens Leistungen ab Pflegegrad 3 erhalten und bei denen im Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt, die eine Beförderung notwendig macht. Fahrten werden ebenfalls erstattet, wenn sie seit dem 1. Januar 2017 aus Pflegestufe 2 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden.
  • Fahrten von Schwerbehinderten mit folgenden Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis: "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos)

Seit dem 01. Januar 2019 gibt es folgende Erleichterungen bei der Genehmigung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung: Für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen (siehe Punkt 2 und 3) gelten Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privatem PKW, Taxen und Mietwagen (auch behindertengerecht ausgestattet) als genehmigt. Eine gesonderte Genehmigung seitens der Salus BKK ist nicht mehr erforderlich.

Wir übernehmen Ihre Fahrkosten auch, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Salus BKK aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind. In folgenden Fällen können wir die Fahrkosten tragen:

  • für Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch wenn Sie nicht stationär aufgenommen werden)
  • bei stationären Behandlungen im Krankenhaus oder stationären Kurmaßnahmen
  • unter gewissen Voraussetzungen bei Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erforderlich sind
  • für Fahrten, bei denen eine medizinische Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankentransportwagens erforderlich sind
  • unter bestimmten Voraussetzungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (zum Beispiel, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird)
  • bei Vor- und Nachbehandlungen zu einer ambulanten Operation
     


Wie funktioniert die Erstattung?

Legen Sie einfach die Verordnung Ihres Arztes mit dem Fahrtzeitpunkt sowie dem Grund für die Fahrt (Diagnose) und das gewählte Beförderungsmittel vor. Bei dem Fahrtziel muss es sich um die nächsterreichbare Behandlungseinrichtung (ausgehend von Ihrem Aufenthaltsort) handeln. Bei Rettungsfahrten oder Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung müssen Sie vorab keine Verordnung bei uns einreichen. Bei Kuren (stationäre oder ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen) teilen wir Ihnen im Genehmigungsschreiben rechtzeitig alle Informationen zur Höhe der Kostenübernahme mit.

Häufig gestellte Fragen

Ansprechpartner

Service- und Beratungscenter

Telefon0800 22 13 222
Fax0341 45337-49
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  • picture_as_pdfAntrag auf Erstattung von Fahrten, Medikamenten oder HeilmittelnDownload
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