Cashback für Azubis & Studenten

Fürs Gesundbleiben belohnt werden und den Versicherungsschutz den individuellen Bedürfnissen anpassen? Das geht ganz einfach mit dem Wahltarif der Salus BKK. Das Beste daran: es winken bis zu 115 Euro Cashback für alle, die gesund bleiben und keine Leistungen in Anspruch nehmen, die über die normale Vorsorge hinausgehen. Und ist doch mal außerplanmäßig ein Arztbesuch fällig, wird die Prämie mit dem maximalen Selbstbehalt von 140 Euro verrechnet. Hiermit fördern wir den bewussten Umgang mit den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung und füllen ganz nebenbei noch Ihren Geldbeutel.



Prämie ganz ohne Bedenken

Eine große Auswahl an Leistungen kann ohne Bedenken in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen z.B.

  • Schutzimpfungen
  • Vorsorgeleistungen
  • ärztliche und zahnärztliche Behandlungen ohne Verordnung
  • Gesundheitskurse und vieles mehr.

Lediglich Leistungen, bei denen Kosten entstehen (Krankengeld, stationäre Behandlungen, usw.), rechnen wir auf den Selbstbehalt an. Ist er aufgebraucht, übernehmen wir weitere Leistungen.

 

So einfach geht`s

Der Tarif gilt für Azubis und Studenten, die bei der Salus BKK versichert sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine schriftliche Vereinbarung reicht aus, um den Wahltarif abzuschließen. Für den dreijährigen Gesamtzeitraum beträgt die Prämie bis zu 345 Euro. 

Übrigens: Auszubildende und Studenten, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, deren Leistungsanschluss ruht bzw. ausgeschlossen ist oder bei denen ein Beitragsrückstand besteht, können den Wahltarif nicht wählen.

 

Beginn, Laufzeit & Kündigung

Bei Abschluss des Wahltarifs beginnt dieser zum ersten Tag des folgenden Monats. Damit verbunden ist eine Laufzeit und Bindefrist an die Salus BKK von drei Jahren. Ein Sonderkündigungsrecht gilt in besonderen Härtefällen. Hierzu zählt insbesondere der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) II bzw. SGB XII.

 

Rechtlicher Hinweis

Die Salus BKK ist im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes dazu verpflichtet, gewährte Bonuszahlungen dem Finanzamt zu melden (§ 10 EStG i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 4 SGB). Stand dieser Information: Juni 2021

 

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