

Informationen zum Coronavirus
Derzeit wird fast nur noch über das hochinfektiöse Coronavirus berichtet. Immer mehr Krankheitsfälle treten auf und die Angst vor Ansteckung ist mittlerweile groß. Weltweit steigt die Zahl der infizierten Personen und Todesfälle schlagartig an. Dies führt zu starken Einschränkungen im Alltag und auch zu Reisebeschränkungen (aktuelle Informationen unter www.rki.de). Wir haben Ihnen alle wichtigen Informationen zu der Erkrankung zusammengestellt.
FAQ's zu Corona
Allgemeines
- Wie wird das Coronavirus übertragen?
Das Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Es wurden auch Fälle bekannt, in denen sich Personen bei Betroffenen angesteckt haben, die nur unspezifische Krankheitszeichen zeigten.
Das Virus verursacht in erster Linie Atemwegserkrankungen. Es ist davon auszugehen, dass die Übertragung primär über Sekrete der Atemwege erfolgt. Die neuartigen Coronaviren wurden auch in Stuhlproben einiger Betroffener gefunden. Ob das Virus jedoch auch über den Stuhl verbreitet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten.
- Was sind die Symptome?
Zu den Anzeichen einer Erkrankung gehören die Symptome einer normalen, milden Erkältung mit Husten und Schnupfen, aber auch schweren Infektionen der unteren Atemwege oder Lungenentzündung. Aufmerksam sollten Sie werden bei:
- Fieber
- Husten
- Atemnot
- Müdigkeit
- Muskelschmerzen
- seltene Symptome: Kopfschmerzen, Auswurf, Bluthusten, Durchfall
- Therapie des Coronavirus
Nicht alle Erkrankungen nach Infektion verlaufen schwer. Eine etablierte Behandlung oder ein Impfstoff stehen bislang noch nicht zur Verfügung, jedoch wird derzeit intensiv an einem Impfstoff gearbeitet. Milde Erkrankungsverläufe erfordern keine gezielte Therapie, während bei schweren Krankheitsverläufen ggf. eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich ist, mit dem Ziel, die Vitalfunktionen des Patienten stabil zu halten, solange bis sein Immunsystem den Erreger erfolgreich eingedämmt hat.
Aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de sowie beim Bundesgesundheitsministerium auf www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html.
- Wie verhalte ich mich im Fall einer Erkrankung?
Falls Sie den Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus haben, rufen Sie bei Ihrem Hausarzt an mit dem Hinweis auf den Verdacht einer Erkrankung. Bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause und vermeiden Sie den Kontakt mit Anderen. Bitte suchen Sie daher nicht einfach unangemeldet den Hausarzt auf, um die Gefahr einer Ansteckung anderer Menschen zu verhindern. Der Hausarzt wird bei Ihnen oder in einem separaten Behandlungszimmer einen Test durchführen. Die Krankenkasse erstattet die Kosten. Bestätigt sich der Verdacht, werden Sie zur Isolation in eine Klinik eingeliefert.
Neben dem Hausarzt ist das örtliche Gesundheitsamt Ansprechpartner. Personen, bei denen ein konkreter Verdacht auf eine Infektion gegeben ist und die Grippe-ähnliche Symptome zeigen, können sich unter der Nummer 116 117 auch an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Dieser koordiniert dann einen Hausbesuch zur Testung auf das Coronavirus.
- Muss ich für eine Krankmeldung die Arztpraxis aufsuchen?
Im März wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Ihr behandelnder Arzt bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Die Krankmeldung kann für maximal 7 Kalendertage ausgestellt werden, eine Verlängerung für weitere 7 Kalendertage ist möglich.
Die Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus erfüllen. Die zunächste befristete Regelung wurde mehrfach verlängert und gilt aktuell bis zum 31. März 2021.
FFP2 Masken
- Wer erhält Gutscheine für FFP2 Masken?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat folgende Personengruppen als berechtigt definiert:
Personen, die an einer der folgenden Erkrankungen leiden:
- Wann erhalte ich meine Gutscheine für FFP2 Masken und was muss ich dafür tun?
Auf Basis der Coronavirus Schutzmaskenverordnung werden derzeit bundesweit 27 Millionen besonders gefährdete Menschen mit je 2 Gutscheinen zum Erhalt von FFP2 Masken durch die gesetzlichen Krankenkassen versorgt. Mit diesen Gutscheinen erhalten Sie in der Apotheke jeweils sechs FFP2 Masken gegen einen geringen Eigenanteil in Höhe von 2 Euro.
Die Gutscheine werden exklusiv durch die Bundesdruckerei erstellt und enthalten entsprechende Sicherheitsmerkmale. Als Ihre Salus BKK haben wir frühstmöglich alle notwendigen Vorbereitungen für Ihre Versorgung getroffen. Aufgrund der hohen notwendigen Stückzahlen an Gutscheinen erfolgt der Versand in mehreren Wellen im Laufe des Januars automatisch per Post. Sie brauchen hier nichts weiter zu unternehmen.
Der erste Gutschein kann bis zum 28. Februar 2021 in der Apotheke eingelöst werden. Der Zweite vom 16. Februar bis 15. April 2021.
Job
- Was muss mein Arbeitgeber beachten?
Ihr Arbeitgeber kann bei der zuständigen Landesbehörde einen Antrag auf Erstattung Ihres Nettoverdienstausfalls sowie der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge stellen. Die Anträge auf Erstattung der Entschädigung sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des für sie maßgeblichen Zeitraums verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge beizufügen. Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages zu gewähren.
Ansprechpartner sind die Gesundheitsämter, in manchen Regionen auch die Versorgungsämter.
- Wer zahlt im Fall einer Infektion oder Quarantäne mein Gehalt?
Können Sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne Ihre Beschäftigung nicht ausüben, erhalten Sie für sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, erhalten Sie eine Leistung durch die zuständige Landesbehörde, die in der Höhe und Berechnung dem gesetzlichen Krankengeld entspricht.
Sind Sie aufgrund einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig, stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Wie auch bei anderen Erkrankungen haben Sie in diesem Fall Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der Salus BKK.
Sollten Sie während der angeordneten Quarantäne an dem Coronavirus erkranken, erhalten Sie die oben beschriebenen Leistungen, der Entschädigungsanspruch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) geht dann jedoch auf das Bundesland über. Wichtig ist, dass bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit in der Quarantäne eine AU-Bescheinigung ausgestellt wird.
Ansprechpartner sind die Gesundheitsämter, in manchen Regionen auch die Versorgungsämter.
- Kann ich zu Hause bleiben, wenn die KiTa oder Schule meines Kindes geschlossen bleibt?
Die Corona-Pandemie stellt Eltern mit schulpflichtigen oder Kita-Kindern vor große Herausforderungen. Müssen die Einrichtungen pandemiebedingt schließen, bleibt ihnen oft nur, die Kinderbetreuung selbst zu übernehmen, was u. a. zu Verdienstausfällen führen kann. Ein Entschädigungsanspruch besteht derzeit nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn Kindertageseinrichtungen oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung nach dem IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Das zu beaufsichtigende, zu betreuende oder zu pflegende Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.
Am 05. Januar 2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder u. a. beschlossen, dass angesichts der SARS-CoV2-Pandemie der bestehende Anspruch auf Kinderkrankengeld in manchen Fällen nicht ausreichen kann. Deshalb soll der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Für das Kalenderjahr 2021 können Eltern für jedes Kind 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen, jedoch insgesamt maximal 45 Arbeitstage. (Alleinerziehende für 40 Arbeitstage). Bei alleinerziehenden Versicherten verdoppelt sich der Anspruch. Neu ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch für die Fälle gelten soll, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten (Klasse oder Gruppe) pandemiebedingt geschlossen sind bzw. Präsenzunterricht und Kinderbetreuungsangebote eingeschränkt wurden. Während dieser Zeit sind Leistungen des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung tritt nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 05. Januar 2021 in Kraft. Den Antrag auf Kinderkrankengeld finden Sie hier.
- Ich bin selbstständig, was muss ich beachten?
Auch Selbstständige haben Anspruch auf Entschädigung, sie können darüber hinaus einen Zuschuss zu den weiterlaufenden Betriebskosten beantragen. Zur Berechnung wird eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens benötigt. Die zuständige Behörde hat Ihnen auf Antrag einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Ansprechpartner sind die Gesundheitsämter, in manchen Regionen auch die Versorgungsämter.
- Wie erhalte ich als Arbeitgeber Hilfe?
Die Salus BKK unterstützt Sie auch bei der aktuellen Corona-Krise. Wenn Sie betroffen sind, können Sie hier einen vereinfachten Stundungsantrag stellen bzw. herunterladen.
Auf Antrag des Arbeitgebers konnten die Beiträge zunächst für März bis Mai 2020 längstens bis zur Fälligkeit Juni 2020 gestundet werden. Ab Juni 2020 gilt wieder das normale Stundungsverfahren. Bis zum 30. September 2020 sind jedoch weitere Vereinfachungen bei der Stundung für Arbeitgeber, die von der aktuellen Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, möglich. Verwenden Sie den oben verlinkten Stundungsantrag und senden Sie ihn per Email an beitrag@salus-bkk.de.
Wichtig: Die Stundung gilt weiterhin nur unter der Voraussetzung, dass Sie Förder- und Schutzmittel aus dem von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Rettungsschirm beantragt haben und dass Sie bei Auszahlung entsprechend die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Ärztliche Behandlung
- Werden Kosten für den Corona-Test übernommen?
Hält der Arzt einen Corona-Test bei einem Versicherten für medizinisch erforderlich, so führt er den Test durch und rechnet diesen über die elektronische Gesundheitskarte mit uns ab. Für den Versicherten entstehen keine Kosten. Wann ein begründeter Verdachtsfall vorliegt, richtet sich nach den Empfehlungen vom Robert-Koch-Institut.
- Ich habe einen dringenden Arztbesuch und habe Angst vor einer Ansteckung z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln. Übernimmt die Salus BKK meine Taxi-Kosten?
Wir können sehr gut nachvollziehen, dass Sie sich schützen wollen und den Kontakt zu anderen Menschen meiden. Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können von den Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen und nach ärztlicher Verordnung übernommen werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Übernahme von Kosten möglich.
- Ich bin schwanger / habe entbunden und nehme die Leistungen einer Hebamme in Anspruch. Nun möchte ich den persönlichen Kontakt zur Hebamme möglichst gering halten. Welche Möglichkeiten habe ich?
Hebammen dürfen (zunächst bis 31. März 2021) bestimmte Leistungen auch mittels technischer Hilfsmittel (zum Beispiel per Videokonferenz oder Telefon) erbringen. Dazu zählen Beratungsleistungen (Vorgespräche, Beratung während der Schwangerschaft, Beratung im Wochenbett und bei Stillproblemen).
Hebammen können Geburtsvorbereitungskurse auch online, z.B. per Webcam / Videokonferenz, durchführen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn Sie damit einverstanden sind, die Privatsphäre gewahrt bleibt und Sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Anschaffungskosten für die technische Ausstattung oder für Telefon- / Internetgebühren dürfen wir Ihnen leider nicht erstatten.
Prävention
- Finden Gesundheitskurse, Reha-Sport oder ähnliche Angebote noch statt?
Die Bevölkerung wurde eindringlich gebeten, auf soziale Aktivitäten zu verzichten. Viele Angebote mussten darauf hin eingestellt werden, so z. B. Sport- und Gesundheitsvereine. Daher sind diese Angebote momentan nicht nutzbar. Bitte nehmen Sie ggf. selbst Kontakt mit Ihrem Anbieter auf.
- Ich habe mich für einen Gesundheitskurs angemeldet und auch schon im Voraus die Teilnehmergebühr entrichtet. Jetzt wurde mir der Kurs abgesagt. Was kann ich tun?
Bitte erkundigen Sie sich direkt beim Kursanbieter, ob der geplante Gesundheitskurs zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Falls nicht, klären Sie bitte mit dem Kursanbieter, ob Ihnen die bereits vorab gezahlte Kursgebühr zurückerstattet wird.
- Ich habe einen zertifizierten Gesundheitskurs begonnen, den ich nun aufgrund der aktuellen Situation nicht weiterführen kann. Was muss ich beachten?
Bitte erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrem Kursanbieter, ob eine Fortführung des Kurses zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Wird der Kurs nach Auskunft des Anbieters nicht fortgesetzt und haben Sie bereits die Teilnahmegebühr entrichtet, lassen Sie sich bitte eine Teilnahmebescheinigung für die bereits beanspruchten Einheiten ausstellen und reichen diese mit einem Nachweis über den entrichteten Betrag und unter Angabe Ihrer Bankverbindung bei uns ein. Wir werden Ihnen im Einzelfall den anteiligen Zuschuss für den Gesundheitskurs überweisen, auch wenn Sie nicht an mindestens 80% der Kurseinheiten teilgenommen haben.
- Bezuschusst die Salus BKK alternativ auch Online-Gesundheitskurse?
Ja, diese Möglichkeiten gibt es. Bitte nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit unserem Team der Gesundheitsförderung auf. Die Kolleginnen und Kollegen erreichen Sie unter der Tel. 06102 2909–1704.
- Wurden auch Aktivwochen oder Well-Aktiv abgesagt?
Unsere Angebote zu den Gesundheitsreisen Aktivwoche und Well-Aktiv sind auch von der Pandemie betroffen. Sollte Ihre geplante Gesundheitsreise nicht stattfinden, werden Sie von dem Veranstalter Gesundheitsservice oder von der gebuchten Unterkunft zwecks Umbuchung oder der Rückerstattung kontaktiert.
Kuren und Rehabilitation
- Mir wurde eine Rehabilitation / stationäre Vorsorgemaßnahme bewilligt. Gibt es aktuell Einrichtungen, die bereits ihren Betrieb eingestellt haben?
Wir empfehlen Ihnen, wenn Ihnen eine Rehabilitation oder stationäre Vorsorgemaßnahme bewilligt wurde, sich unbedingt vor der Anreise bei der Klinik zu informieren, ob und wann die Maßnahme durchgeführt werden kann. Unsere Kostenübernahme bleibt selbstverständlich weiterhin gültig.
- Ich musste meinen Rehabilitationssport / Funktionstraining aufgrund der aktuellen Situation abbrechen. Was ist zu beachten?
Wenn Sie die von uns bewilligten Einheiten in dem angedachten Zeitraum nicht in Anspruch nehmen konnten, werden wir den Zeitraum unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung verlängern. Hierzu müssen Sie oder der Leistungserbringer keinen gesonderten Antrag stellen. Es ist unrelevant, ob Sie selbst den Sport abgebrochen haben oder der Anbieter abgesagt hat oder die Einrichtung geschlossen wurde.
- Mir wurde eine Mutter/Vater und Kind-Kur bewilligt. Was wird aus meinem Kurtermin?
Wir raten Ihnen bei einer bewilligten Maßnahme, sich vor der Anreise bei der Klinik zu informieren, ob es bei dem Aufnahmetermin bleibt bzw. wann die Maßnahme durchgeführt werden kann. Unsere Kostenübernahme bleibt selbstverständlich weiterhin gültig.
Pflege und Hilfsmittel
- Was mache ich, wenn die Tagespflegeeinrichtung geschlossen wird?
Die Schließung einer Tagespflegeeinrichtung bedeutet für die Angehörigen eines Pflegebedürftigen einen erhöhten organisatorischen Aufwand. Eine alternative Versorgung könnte eventuell die Organisation einer Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder vollstationären Pflege darstellen. Die Pflegekasse zahlt für diese Versorgungsformen Zuschüsse. Bitte wenden Sie sich bei Leistungsfragen an unsere Fachabteilung unter der Nummer 06102 2909-1706.
- Pflegegeldbezieher müssen in regelmäßigen Abständen den Abruf von Beratungseinsätzen nachweisen. Müssen diese in Zeiten von Corona auch in Anspruch genommen werden?
Nein. Aktuell hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die Empfehlung erlassen, den Abruf der Beratungseinsätze bis zum 31. Mai 2020 auszusetzen. Den Pflegebedürftigen droht durch das Aussetzen keine Kürzung oder gar der Entzug des Pflegegeldes. Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz beschlossen, dass die Beratungseinsätze bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden ohne, dass dies zur einer Kürzung bzw. Einstellung der Zahlung mit sich bringt.
- Mit der Hilfsmittelversorgung kann nur begonnen werden, wenn eine medizinische Verordnung vom Arzt vorliegt. In Zeiten von Corona erhalte ich aber keinen zeitnahen Termin beim Arzt. Bekomme ich mein Hilfsmittel trotzdem?
Bis zum 31. Mai 2020 kann bei nicht aufschiebbaren Versorgungen ohne eine ärztliche Verordnung begonnen werden. Diese kann zu einem späteren Zeitpunkt beim Leistungserbringer abgegeben werden. Sie ist trotzdem noch erforderlich, da der Leistungserbringer sie zwingend für seine Abrechnung benötigt.
Weitere Hotlines
- Wichtige Nummern in der Corona-Krise
Neben der bundeweiten Nummer 116 117 steht auch ein Bürgertelefon und ein Service für Gehörlose und Hörgeschädigte zur Verfügung, die das Bundesministerium für Gesundheit allen Bürgerinnen und Bürgern anbietet. Hier erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem und auch das Coronavirus.
Sie erreichen das Bürgertelefon von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr, am Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr unter folgenden Nummern:
Hotline Telefonnummer E-Mail-Adresse / Homepage Unabhängige Patientenberatung 0800 / 011 77 22 BMG 030 / 346 465 100 Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung 115 https://www.115.de Bürgertelefon zur Krankenversicherung 030 / 340 60 66 – 01 Bürgertelefon zur Pflegeversicherung 030 / 340 60 66 – 02 Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention 030 / 340 60 66 – 03 Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte Fax: 030 / 340 60 66 – 07 info.deaf@bmg.bund.de, info.gehoerlos@bmg.bund.de Gebärdentelefon (Videotelefonie) https://www.gebaerdentelefon.de/bmg/