Informationen zum elektronischen Medikationsplan (eMP) nach §358 Abs. 6 und 7 SGB V

Was ist der elektronische Medikationsplan?

Wenn Sie es wünschen, können Sie in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, aber auch in der Apotheke Ihren Medikationsplan auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte speichern lassen. Der elektronische Medikationsplan hat den Vorteil, dass Ihren (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn)-Ärzten bei der Verordnung von Arzneimitteln und der Apothekerin bzw. dem Apotheker bei der Einlösung Ihres Rezepts alle relevanten Angaben über die Medikamente, die Sie bereits einnehmen, vorliegen. Die Informationen über Ihre Medikation kann dann bei der Neuverordnung eines Arzneimittels oder beim Kauf eines rezeptfreien Medikaments in der Apotheke berücksichtigt werden und dadurch die Einnahme von mehreren Arzneimitteln besser aufeinander abgestimmt und Wechselwirkungen erkannt werden. Außerdem können Ärztinnen bzw. Ärzte aufgrund der Angaben in Ihrem Medika-tionsplan auch eventuelle Allergien und Wirkstoffunverträglichkeiten beim Verschreiben eines Medikaments mitbedenken. Sie persönlich unterstützt der Medikationsplan bei der richtigen Anwendung der Arzneimittel.


Der elektronische Medikationsplan enthält unter anderem die Informationen des bereits verfügbaren bundeseinheitlichen Medikationsplans, der in Papierform ausgegeben wird. Er listet alle Medikamente auf, die Sie aktuell anwenden oder angewendet haben. Zu den Inhalten des elektronischen Medikationsplans gehören im Einzelnen folgende Daten:

  • Ihre sogenannten Patientenstammdaten, dazu zählen Ihr Name und Geburtsdatum
  • Ihre medikationsrelevanten Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
  • Ihre aktuelle Medikation, d. h.
    o die Ihnen verordneten Arzneimittel (inkl. Dosis, Einnahmezeitpunkt, Häufigkeit etc.)
    o die von Ihnen selbst erworbenen Arzneimittel
  • ggf. in der Vergangenheit von Ihnen eingenommene Arzneimittel
  • Welche Rechte habe ich...

    …hinsichtlich der Nutzung des elektronischen Medikationsplans
    Ob Sie den elektronischen Medikationsplan nutzen wollen, entscheiden nur Sie. Die Anwendung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und mit Ihrer Einwilligung legt etwa eine Ärztin bzw. ein Arzt oder eine Apothekerin bzw. ein Apotheker den elektronischen Medikationsplan für Sie an, speichert diesen auf der elektronischen Gesundheits-karte und übernimmt ihn in die eigene Patientendokumentation. Wenn Sie mindestens drei Arzneimittel auf einem Kassenrezept für eine Anwendungsdauer von mindestens vier Wochen bekommen, dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans.

    …hinsichtlich der Löschung des elektronischen Medikationsplans
    Sollten Sie irgendwann Ihren elektronischen Medikationsplan nicht mehr nutzen wollen, haben Sie das Recht, ihn wieder vollständig löschen zu lassen. Dazu müssen Sie Ihre Einwilligung gegenüber einer zugriffsberechtigten Ärztin bzw. einem zugriffsberechtigten Arzt oder einer zugriffsberechtigten Apothekerin bzw. einem zugriffsberechtigen Apotheker widerrufen. Der Datensatz wird dann von der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht.

  • Wie nutze ich den elektronischen Medikationsplan?

    Sollten Sie Ihren Medikationsplan speichern lassen wollen, sprechen Sie bei Ihrem nächsten Be-such in der Arzt-, Zahnarztpraxis oder in der Apotheke das medizinische Personal darauf an. Nachdem Sie Ihren Wunsch geäußert und Ihre Einwilligung in die Speicherung des Medikationsplans mündlich gegenüber Ihrer (Zahn-)Ärztin bzw. Ihrem (Zahn-)Arzt oder der Apothekerin bzw. dem Apotheker erklärt haben, wird sie bzw. er Ihre Einwilligung dokumentieren. Nach Ihrer Einwilligung sollten Sie beim erstmaligen Anlegen des Medikationsplanes neben den Medikationsdaten auch Angaben zu Ihren Patientenstammdaten und zu Ihrem Gesundheitszustand machen, dazu zählen zum Beispiel Informationen wie eine bestehende Schwangerschaft, Allergien und Arzneimittelunverträglichkeiten.

    Zur erstmaligen Nutzung des elektronischen Medikationsplans ist grundsätzlich sowohl Ihre elektronische Gesundheitskarte als auch die dazugehörige Persönliche Identifikationsnummer (PIN) erforderlich. Die PIN Ihrer elektronischen Gesundheitskarte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Für die weitere Nutzung können Sie die Notwendigkeit der PIN-Eingabe vor einem Zugriff deaktivieren.

    In der Folge können Sie dann in einer zugriffsberechtigten Einrichtung, bspw. einer Praxis oder Apotheke, nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte sowie ggf. Eingabe Ihrer PIN Ihre Medikationsdaten einsehen und bei Bedarf aktualisieren lassen. Sobald alle Daten auf dem neuesten Stand sind, werden sie wieder auf Ihre Gesundheitskarte übertragen und ersetzen dort die zuvor gespeicherten Medikationsdaten. Zudem können Sie sich auf Wunsch Ihren aktuellen Medikationsplan ausdrucken lassen.

  • Verlust der eGK

    Sollten Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte verlieren, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine neue Karte. Auf der neuen Karte ist der elektronische Medikationsplan nicht mehr enthalten. Sie können sich dann an die Arztpraxis oder Apotheke wenden, bei der Sie zuletzt die Daten haben aktualisiert lassen, und den Medikationsplan dort neu anlegen lassen.

  • Wer hat Zugriff auf meinen elektronischen Medikationsplan?

    Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer auf Ihren elektronischen Medikationsplan unter welchen Voraussetzungen wie zugreifen darf. Dabei wird unterschieden, ob jemand Ihren elektronischen Medikationsplan nur lesen oder auch schreiben (inkl. aktualisieren) und löschen darf.

    Sie gestatten den grundsätzlich berechtigten Personen den Zugriff auf Ihren Medikationsplan, indem Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte in das Kartenterminal stecken. Solange Sie die PIN-Funktion nicht deaktiviert haben, müssen Sie dann Ihre PIN eingeben. Das zugriffsberechtigte medizinische Personal kann dann auf Ihren Medikationsplan zugreifen und ihn bei Bedarf aktualisieren, wenn es sich mit einem speziellen elektronischen Institutions- oder Heilberufsausweis authentifiziert hat. Sollten Sie sich für die Deaktivierung der PIN-Eingabe entscheiden, kann das zugriffsberechtigte Personal allein durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte auf Ihren Medikationsplan zugreifen. Beachtet werden sollte, dass eine deaktivierte PIN im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der eGK das Risiko der Einsicht in den Medikationsplan gegen Ihren Willen birgt.

    Berufsgruppe Lesender Zugriff Schreibender Zugriff Löschender Zugriff
    Ärztinnen / Ärzte x x x
    Zahnärztinnen / Zahnärzte x x x
    Apothekerinnen / Apotheker x x x
    Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten x    
    Festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken, z. B. Fachangestellte der Arztpraxis, und sich in Vorbereitung auf den Beruf befindliche angehende (Zahn-)Ärztinnen / -Ärzte und angehende Apothekerinnen / Apotheker x x x
    Festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Psychotherapeutinnen / -therapeuten und sich in Vorbereitung auf den Beruf befindliche angehende Psychotherapeutinnen / -therapeuten x    
    Personen, deren Zugriff im Rahmen der zu erledigenden Tätigkeiten nötig ist, unter Aufsicht von (Zahn-)Ärztinnen und -Ärzten oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten x    
    Pharmazeutisches Personal der Apotheke x x x
    Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs x    
    Pflegehelferinnen / -helfer oder Pflegeassistentinnen / -assistenten, Krankenpflegegehilfinnen / -gehilfen, Altenpflegerinnen / -pfleger, Krankenpflegehelferinnen / -helfer x    

    Damit dürfen

    • Apotheker und Apothekerinnen,
    • zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht,
    • (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die in Ihre Behandlung eingebunden sind,

    Daten des elektronischen Medikationsplans verarbeiten und somit auch anlegen, aktualisieren und löschen. Unter deren Aufsicht dürfen auch ihre festangestellten Mitarbeitenden und die sich in Vorbereitung auf den Beruf befindlichen angehenden (Zahn)-Ärztinnen / -Ärzte und angehenden Apothekerinnen / Apotheker in diesem Sinne auf die Daten zugreifen.

    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Daten Ihres elektronischen Medikationsplans lediglich auslesen, speichern und verwenden. Möglich ist das auch Angehörigen eines Heilberufs wie etwa Pflegekräften und anderen Personen mit abgeschlossenen Assistenz- und Helferausbildungen im Rahmen Ihrer medizinischen oder pflegerischen Versorgung.

    Wer auf welche Daten zugegriffen hat und von wem die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde, wird bei jedem Zugriff protokolliert. Sie können also die Zugriffe auf den Medikationsplan im Nachhinein jederzeit überprüfen.

Ansprechpartner

Team eGK

Telefon0800 044 0441
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