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Grundsätzlich ist der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung festgelegt. Im Gehaltsbereich von 401 bis 799,- EUR hängt der Anteil von der Höhe des Einkommens ab. Hier gilt der Grundsatz: Je niedriger das Gehalt, desto kleiner ist auch der Anteil des Arbeitnehmers am Sozialversicherungsbeitrag. 

Beispiel: Wenn das Gehalt 410,- EUR beträgt, wird der Anteil des Arbeitnehmers nur aus einem Entgelt in Höhe von 315,- EUR berechnet. Bei einem Gehalt von 750,- EUR werden bereits 737,- EUR berücksichtigt.


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