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Versichert im Praktikum

Ein Praktikum gehört inzwischen zu vielen Studiengängen einfach dazu. Ihr Versicherungsschutz während eines Praktikums hängt davon ab, ob es sich dabei um ein Zwischenpraktikum oder ein Vor- bzw. Nachpraktikum handelt und ob das Praktikum vergütet wird.

Zwischenpraktikum
Ein Zwischenpraktikum ist in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben. Für Sie besteht in diesem Fall grundsätzlich keine eigene Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Wenn Sie familienversichert sind, gilt als Voraussetzung für eine Versicherungspflicht Ihre Einkommensgrenze. Verdienen Sie mehr als 375 EUR, müssen Sie sich selbst versichern.

Für Studenten einer ausländischen Hochschule, die ein Praktikum in Deutschland absolvieren, gilt ebenfalls diese Regelung.

Vor- und Nachpraktikum (mit Gehaltszahlung)
Die Regelungen für das Zwischenpraktikum gelten nicht, wenn Sie vor oder nach Ihrem Studium ein Vor- oder Nachpraktikum gegen Entgelt absolvieren. In diesem Fall besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungsbereichen.

Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, tritt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer dann ein, wenn Sie monatlich mehr als 400 EUR verdienen.

Vor- und Nachpraktikum (ohne Gehaltszahlung)
Eine Besonderheit besteht noch bei unentgeltlichen Vor- und Nachpraktika. Dabei gelten Sie nicht als Arbeitnehmer. Es besteht wegen einer Sondervorschrift jedoch eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge berechnen sich dann wie bei der studentischen Pflichtversicherung.

Diese Regelung gilt nicht, wenn Sie als Familienmitglied kostenlos mitversichert sind.


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