Beitragssätze zur Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz für ArbeitnehmerDer allgemeine Beitragssatz wird angewendet, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht und der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen das Entgelt fortzahlt. Darüber hinaus ist dieser Beitragssatz für Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) anzusetzen.
Ermäßigter Beitragssatz
Wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, z.B. beim Vorruhestand oder bei freiwillig versicherten Mitgliedern ohne Anspruch auf Krankengeld, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen wird ebenfalls der ermäßigte Beitragssatz angewandt.
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