Beitragssätze für freiwillig Versicherte
Freiwillig versichern können sich u.a. Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, sowie Familienangehörige und krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.| Krankenversicherung |
| Allgemeiner Beitragssatz (für Beiträge aus Rente und Versorgungsbezügen) | 15,50 % |
| Ermäßigter Beitragssatz (für alle anderen Einnahmen) |
14,90 % |
| Pflegeversicherung* |
| Beitragssatz | 1,95 % |
| Beitragssatz bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge |
0,975 % |
| Beitragssatz für Kinderlose | 2,2 % |
*In Sachsen ist die Beitragstragung bei Beschäftigten abweichend zum restlichen Bundesgebiet. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Entgeltgrenzen
Bei der Berechnung der monatlichen Beiträge müssen die gesetzlichen Krankenkassen von einer Mindestbeitrags- bzw. Höchstbeitragsbemessungsgrenze ausgehen.
| Entgeltgrenzen |
| Bemessungsgrenze Mindestbeitrag |
875,00 EUR |
| Bemessungsgrenze Höchstbeitrag |
3.825,00 EUR |
Überschreiten die monatlichen Einnahmen die Mindestgrenze, wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den tatsächlichen Einnahmen, max. jedoch bis zum Höchstbetrag berechnet.
Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze
Als Arbeitnehmer haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daher wird bei der Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz sowie der zusätzliche Beitragssatz angesetzt.
Weitere Informationen zum Thema "Freiwillige Versicherung" |
- Beiträge für Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung
- Beitragseinstufung zur freiwilligen Versicherung
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