Beitragssätze für Selbstständige
Für Selbstständige besteht die Möglichkeit, sich zu einem günstigen Beitragssatz freiwillig zu versichern.Für alle gesetzlichen Krankenkassen ist eine Mindest- und eine Höchstgrenze zur Beitragsbemessung vorgegeben. Für die Feststellung der monatlichen Beiträge sind diese Grenzen zu berücksichtigen. Überschreiten die monatlichen Einnahmen die Mindestbemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den tatsächlichen Einnahmen berechnet. Maximal jedoch bis zur Höchstbemessungsgrenze.
| Entgeltgrenzen |
| Mindesteinnahme Selbstständige | 1.968,75 EUR |
| Mindesteinnahme Härtefall und Existenzgründer | 1.312,50 EUR |
| Beitragsbemessungsgrenze Höchstbeitrag | 3.825,00 EUR |
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Salus BKK
| Beiträge |
| Krankenversicherung min. - max. | 195,56 - 592,88 EUR |
| Pflegeversicherung min. - max. | 25,59 - 84,15 EUR |
Beitragsberechnung
Bei Selbstständigen wird immer der Gewinn aus dem letzten ausgestellten Steuerbescheid zugrunde gelegt. Diese Einnahme wird so lange herangezogen, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht.
Sofern aufgrund einer Existenzgründung noch kein Steuerbescheid vorhanden ist, werden die Einnahmen geschätzt und einstweilig festgesetzt, bis der erste Steuerbescheid ausgestellt wurde.
Entlastung im Härtefall
Grundsätzlich werden mindestens Einnahmen in Höhe von 1.968,75 EUR für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. In besonderen Härten, wenn das Einkommen darunter liegt, kann die Mindesteinnahme auf 1.312,50 EUR gesenkt werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte einer Bedarfsgemeinschaft (Partner) überschreitet nicht den Betrag von 1.968,75 EUR,
- das Vermögen des Antragsstellers oder seines Partners überschreitet nicht den Betrag von 10.500 EUR,
- es sind keine Kapitaleinkünfte vorhanden,
- weder positive noch negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind vorhanden.
Herabsetzung der Beiträge aufgrund von Gewinneinbrüchen
Die Beiträge werden immer nach dem letzten Steuerbescheid berechnet. Es kann jedoch die Situation eintreten, dass sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Einnahmen deutlich verringern und nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Beiträgen stehen. In diesem Fall kann der Selbstständige abweichend vom Steuerbescheid eine Beitragsherabsetzung beantragen. Die Beiträge können ermäßigt werden, wenn die aktuellen - durch einen Steuervorauszahlungsbescheid nachgewiesenen - Einnahmen weniger als 75 % des Gewinns aus dem letzten Steuerbescheid betragen.
Die Beiträge werden dann einstweilig nach dem Gewinn aus dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Die Einstweiligkeit endet mit der Ausstellung des nächsten Steuerbescheides, kann aber weiter verlängert werden, wenn dies immer noch zu unangemessenen Beiträgen führt.
Die endgültige Festsetzung der einstweiligen Beiträge erfolgt jedoch erst mit der Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Herabsetzung erfolgt immer nur zukunftsbezogen ab dem Folgemonat, nach dem ein formloser Antrag und der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes der Salus BKK vorliegen. Soweit keine Vorauszahlungen zu leisten sind, ist eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes notwendig.
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