Beitragssätze für Rentner
Für gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen wird grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz verwendet.
Für Bezieher einer gesetzlichen Rente, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten folgende Entgeltgrenzen:
| Allgemeiner Beitragssatz |
15,50 % |
| Beitragssatz bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge |
0,975 % |
| Beitragssatz für Kinderlose |
2,2 % |
* In Sachsen ist die Beitragstragung bei Beschäftigten abweichend zum restlichen Bundesgebiet. Nähere Informationen erhalten Sie
hier.
| Bemessungsgrenze Höchstbeitrag |
3.825,50 EUR |
Beiträge aus Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen sind nur beitragspflichtig, wenn diese Einnahmen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen:
| 1/20 der monatlichen Bezugsgröße |
131,25 EUR |
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