Beitragssätze für Auszubildende
Für Auszubildende, die der Krankenversicherungspflicht unterliegen, errechnet sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt.| Krankenversicherung |
| Allgemeiner Beitragssatz Mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit |
15,50 % |
| Ermäßigter Beitragssatz Kein Anspruch auf Krankengeld |
14,90 % |
| Pflegeversicherung* |
| Beitragssatz | 1,95 % |
| Beitragssatz für Kinderlose ab 23 | 2,2 % |
*In Sachsen ist die Beitragstragung bei Beschäftigten abweichend zum restlichen Bundesgebiet. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Eine Ausnahme gilt für geringverdienende Auszubildende. Wenn eine Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 EUR mit dem Brutto-Ausbildungsgehalt unterschritten wird, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung alleine.
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