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Duales Studium: Kabinett beschließt einheitliche Versicherungspflicht


Bei der Versicherung von Teilnehmern an dualen Studiengängen ist ein Ende des komplizierten Beurteilungsverfahrens in Sicht. Laut dem Referentenentwurf für ein "Viertes Gesetz zur Änderung des SGB IV" sollen die Teilnehmer ab 2012 versicherungsrechtlich mit Auszubildenden gleichgestellt werden. Das Gesetzesvorhaben wurde Ende Mai beschlossen, muss aber noch vom Bundestag und Bundesrat gebilligt werden. Tritt es in Kraft, bedeutet das für die Teilnehmer an den praxisorientierten Studiengängen, dass sie sozialversicherungsrechtlich den gleichen Status wie Auszubildende haben.  Somit teilen sie sich mit dem Arbeitgeber die Beiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Zustand vor dem 1.1.2010 wird wieder hergestellt


Mit dem Gesetzesvorhaben soll der ursprüngliche Zustand vor dem 1.1.2010 wieder hergestellt werden: Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 hatte für Wirbel bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von dualen Studiengängen gesorgt. Das Bundessozialgericht erklärte damals, dass sogenannte praxisorientierte Studiengänge nicht der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen. Folglich wurden mit dem Beginn des Wintersemesters 2010/2011 alle Teilnehmer an praxisorientierten Studiengängen von der Sozialversicherungspflicht freigestellt. Diese Entscheidung führte teilweise zu eklatanten Nachteilen für die Versicherten. Da nach Auslegung der Spitzenverbände eine Berufsakademie weder eine Hochschule noch eine Berufsfachschule darstellt, wurde für die gesetzliche Krankenversicherung eine beitragsbegünstigte Einstufung verneint. Einzige Ausnahme hierbei stellten die Schüler der Berufsakademie Baden-Württemberg dar, zumal sie als einzige BA in Deutschland über einen Hochschulstatus verfügt.

(Salus partner 3-2011)


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