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Koppelung von Halteprämien und Zusatzbeitrag ist unzulässig

Um die Wechselflut ihrer Versichertenaufzuhalten, versuchten einzelne Krankenkassen, ihre Mitglieder mit einer sogenannten Halteprämie vor der Ausübung ihres Sonderkündigungsrechts abzuhalten. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat dieses Vorgehen jetzt für unzulässig erklärt.

Die Koppelung von Halteprämien und Zusatzbeiträgen ist aus Sicht des Bundesversicherungsamtes nicht zulässig. Darauf weist der Dr. Maximilian Gaßner, Präsident des BVA, in einer Pressemitteilung hin. In der Mitteilung heißt es: „Krankenkassen, die aufgrund ihrer finanziellen Lage gezwungen sind, einen Zusatzbeitrag zu erheben, dürfen nicht versuchen, ihre Mitglieder mit einer Halteprämie von der Ausübung ihres gesetzlichen Sonderkündigungsrechtes abzuhalten.“ Dadurch werde die Legitimation des Zusatzbeitrags untergraben, so Gaßner weiter.

Im Falle der Erhebung von Zusatzbeiträgen haben ihre Kunden bis zur ersten Fälligkeit ein Sonderkündigungsrecht. Die einzelnen Kündigungsfristen können Sie in unserem geschützten Vertriebspartner-Portal unter „Aktuelles“ nachlesen: Zum Login


(Salus partner 2-2010)

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