Pflegezeit für berufstätige Angehörige
Ab dem 1. Januar 2012 können Berufstätige die Pflege ihrer Angehörigen leichter mit ihrem Beruf vereinbaren. Möglich wird dies durch das Gesetz zur Familienpflegezeit. Beschäftigte können für die Pflege von Angehörigen zwei Jahre lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Erklärt sich der Arbeitgeber dazu bereit, regelt ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten die Bedingungen der Pflegezeit. Wird beispielsweise die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später mit 75 Prozent des Gehalts arbeiten, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.In dieser Zeit zahlt die Salus Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Renten und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist in der Regel eine kostenfreie Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner möglich.
Pflegepersonen, die nicht familienversichert werden, können sich grundsätzlich freiwillig bei der Salus BKK versichern. Die Pflegekasse kann für diesen Fall Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen leisten.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Neben dem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage, um in einer akuten Pflegesituation die entsprechende Versorgung zu sichern oder eine bedarfsorientierte Pflege zu organisieren.
Für den Verdienstausfall ist kein Ausgleich durch die Pflegekasse möglich.
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