Sonderkündigungsrecht
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt bei Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag bereits erhoben hatten, diesen aber erhöhen.Das Sonderkündigungsrecht gilt ebenfalls, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern monatlich Beiträge zurückzahlen konnte (Prämienrückzahlung, Beitragserstattung), nun die Rückzahlung jedoch reduziert oder ganz einstellt.
Wenn das Sonderkündigungsrecht besteht und fristgerecht genutzt wird, entfällt die Bindung von 18 Monaten an eine Krankenkasse. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bei der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit der (erhöhten) Zusatzbeitragserhebung bzw. der verminderten bzw. gestrichenen Prämienrückzahlung gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende des übernächsten Monats. Berechnet wird von dem Monat an, in dem das Kündigungsschreiben des Mitglieds bei der Krankenkasse einging. Wer das Sonderkündigungsrecht fristgerecht nutzt, bleibt während der letzten Monate der bereits gekündigten Mitgliedschaft vom (erhöhten) Zusatzbeitrag verschont: Der (erhöhte) Zusatzbeitrag ist von allen fristgerechten Kündigern im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nicht mehr zu zahlen.
Beispiel
- Ihre Krankenkasse erhebt zum 01.01. einen Zusatzbeitrag.
- Sie kündigen am 20.02. unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht.
- Die Mitgliedschaft in Ihrer bisherigen Krankenkassen endet zum 30.04.
- Sie können die Salus BKK somit ab dem 01.05. wählen.
| Wichtiger Hinweis |
Bei bestimmten Wahltarifen existiert eine Bindungsfrist von bis zu drei Jahren. Diese gilt ohne ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragssatzerhöhung.
Fragen zum Thema "Krankenkassenwechsel" beantwortet Ihnen gerne Herr Christoph Schön unter der Telefonnummer: 06102 2909-834.
zurück zu: Eine gute Entscheidung – jetzt zur Salus BKK wechseln
Elektronische Gesundheitskarte
Hier können Sie Ihr Passbild für die eGK hochladen: Upload





