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Krankenkassenwahlrecht

Kündigungsfrist

Seit dem 01.01.2002 gelten für alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung einheitliche Kündigungs- und Bindungsfristen.

Jeder Versicherte kann die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von 2 Kalendermonaten zum Ende eines Monats kündigen.

Ein Beispiel:
Kündigt ein Versicherter bis zum 31.01. bei seiner bisherigen Krankenkasse, kann er zum 01.04. Mitglied der Salus BKK werden.

18 Monate Bindungsfrist
Nach der Wahl einer neuen Krankenkasse besteht eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Während dieser Zeit können Sie die Krankenkasse nicht wechseln. Dies gilt auch bei einem möglichen Arbeitgeberwechsel. Eine Ausnahme besteht jedoch bei dem Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

Ein Beispiel:
Wer also am 01.04.2010 in eine Krankenkasse wechselt, kann frühestens zum 01.10.2011 Mitglied in einer anderen Krankenkasse werden. Damit die Kündigungsfrist von zwei Monaten eingehalten werden kann, muss die Kündigung daher bis spätestens 31.07.2010 eingehen.

Wahlrecht bei Beschäftigten

Wer erstmals eine "krankenversicherungspflichtige" Beschäftigung aufnimmt, kann seine Krankenkasse frei wählen. Wird jedoch lediglich der Arbeitsplatz gewechselt, hat der Arbeitnehmer kein erneutes zusätzliches Wahlrecht.

Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsgrenze krankenversicherungsfrei sind, können ohne weitere Voraussetzungen der Versicherung beitreten. Hierbei ist aber zu beachten, dass das EU-Ausland dem deutschen Territorialgebiet gleichgestellt ist. D. h. sollte jemand beispielsweise bereits in Spanien eine Beschäftigung ausgeübt haben, gilt diese als die erste Beschäftigung und der freiwillige Beitritt wird anhand der Vorversicherungszeiten geprüft.


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