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Bürgerentlastungsgesetz
GKV-Beiträge steuerlich besser absetzbar

Ab dem Veranlagungsjahr 2010 können Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser von der Steuer absetzen. Möglich macht dies das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – kurz das Bürgerentlastungsgesetz. Es soll laut dem Bundesfinanzministerium rund 16,6 Millionen Bürgerinnen und Bürger in einem Umfang von circa 10 Milliarden Euro jährlich steuerlich entlasten.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können ab dem Veranlagungsjahr 2010 alle Beiträge steuerlich geltend gemacht werden, die in einem Kalenderjahr gezahlt wurden. Neu ist, dass nun auch erstattete Beiträge gegengerechnet werden: Darunter fallen zum Beispiel auch Beiträge aus dem Tarif zur Prämienrückzahlung, aber auch von den Krankenkassen gewährte Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten.

Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Beiträgen?

Für eine relativ unbürokratische Abwicklung wurde eine elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten festgelegt. Der Arbeitgeber übermittelt nun im Rahmen der Lohnsteuerdaten auch die Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Finanzbehörden, bei Rentenbeziehern erfolgt dies direkt durch den Rentenversicherungsträger.

Bei allen anderen Personen muss die Krankenkasse diese Aufgabe vornehmen. Die Kasse muss hierbei alle gezahlten und erstatteten Beiträge sowie die Bonuszahlungen melden (nach § 10 EStG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 4 SGB X). Dies betrifft also auch die Gutfühlsternchen und die Juniorsternchen der Salus BKK.

Um die Datenübermittlung zu gewährleisten, benötigt das Finanzamt die Steueridentifikationsnummer der Versicherten. Wenn sie damit einverstanden sind, kann diese auch im Rahmen des Datenaustausches vom Finanzamt angefordert werden. Ansonsten gilt bei der Datenübermittlung folgende Vorgehensweise, zu der die Salus BKK als gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist:

Kriterien für die Datenübermittlung

  • Bei Versicherten, die bereits vor dem 01.01.2010 Mitglied waren, wird das Einverständnis für das Einholen der Steueridentifikationsnummer und die Übermittlung der Daten für die Beiträge vorausgesetzt. Die Versicherten müssen hierüber lediglich informiert werden und haben dann aber ein vierwöchiges Widerspruchsrecht. Die Versicherten werden von uns im Januar 2011 informiert.
  • Bei Versicherten, die nach dem 31.12.2009 Mitglied wurden, muss das Einverständnis eingeholt werden. Auch hier werden die Versicherten im Januar 2011 von uns angeschrieben.
  • Bei allen Versicherten, die eine Beitragserstattung (z. B. aus dem Wahltarif) oder aber eine Bonuszahlung erhalten haben, wird das Einverständnis ebenfalls vorausgesetzt. Allerdings besteht hier kein Widerspruchsrecht.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, wer seiner Übermittlung nicht zustimmt oder widerspricht, erhält keine steuerliche Vergünstigung.

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