Unfall
Wenn Sie oder Ihr Kind bei einem Unfall verletzt werden und sich ärztlich behandeln lassen müssen, sollten Sie zunächst klären, ob es sich dabei um einen Arbeits-, Schul- oder Kindergartenunfall handelt. Melden Sie solche Unfälle während der Arbeitszeit, in der Schule oder im Kindergarten unbedingt Ihrem Arbeitgeber bzw. der Schule oder dem Kindergarten: Sie stehen unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft wesentlich mehr Leistungen ohne die sonst notwendigen Zuzahlungen. Dabei gilt: Auch der direkte Weg zur Arbeitsstätte ist abgesichert.Versicherter Personenkreis
- Arbeitnehmer
- bestimmte Gruppen von Selbstständigen
- Schüler und Studenten
- Kindergartenkinder
- Teilnehmer an Rehabilitations-Maßnahmen
- Personen in stationärer oder teilstationärer Behandlung
- gesetzliche Pflegepersonen
- ehrenamtlich Tätige
- Unfall- und Nothelfer
- Blut- und Organspender
- Arbeitslose, die nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit oder ARGE diese Behörden aufsuchen
Voraussetzungen für Kostenübernahme
- Ein Arbeitsunfall muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, also während der Arbeitszeit eintreten. Aber auch der direkte Weg zur oder von der Arbeit steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Tipp: Auf Grund der Vielzahl von Sonderregelungen empfehlen wir Ihnen, im Falle eines Wegeunfalls das Kundentelefon Ihrer Salus BKK anzurufen: 0180 2 221322*
- Für die Anerkennung eines Arbeits-, Schul- oder Kindergartenunfalls muss ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegen (z. B. ein Sturz, Schlag oder Schnitt). Unfälle in Folge einer inneren Ursache (z. B. Schwindel) werden im Allgemeinen nicht als Arbeitsunfälle anerkannt.
Was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist
- Melden Sie den Unfall umgehend Ihrem Arbeitgeber bzw. der Schule oder dem Kindergarten. Wichtig ist die Angabe des Datums, der Uhrzeit und eine Schilderung des genauen Unfallhergangs.
- Wenn eine ärztliche Behandlung in Folge des Unfalls notwendig ist, müssen Sie einen so genannten Durchgangsarzt aufzusuchen. Der Durchgangsarzt schickt eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei der Behandlung durch den Durchgangsarzt entfällt die Praxisgebühr. Ihr Hausarzt kann Ihnen einen Durchgangsarzt in Ihrer Nähe empfehlen.
- Geben Sie falls möglich auch bei einer Aufnahme zu einer stationären Behandlung in ein Krankenhaus an, dass ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall vorgelegen hat. Dadurch sparen Sie sich die Zuzahlung für die Krankenhausbehandlung (28 Kalendertage pro Jahr á 10,00 EUR).
- Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Salus BKK teilweise auf ergänzende Angaben angewiesen. Da diese Angaben oftmals nur durch die Versicherten selbst gemacht werden können, sind Sie hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Arbeitsunfall? Frau Theresia Bartels und ihr kompetentes Team beraten Sie gerne: 0341 45337-520.
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