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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31 EUR nicht übersteigen und dürfen nur von zugelassenen Vertragspartnern abgegeben werden. Eine gesetzliche Zuzahlung entfällt.

Technische Hilfen (z. B. Pflegebetten) werden den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 EUR je Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Bei einer leihweisen Überlassung entfällt die Zuzahlung.


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