Befreiung von den Zuzahlungen
Jeder Versicherte ist verpflichtet, Zuzahlungen zu leisten, eine vollständige Befreiung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Laut Gesetz beträgt die Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) maximal 2 % der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes (1 % bei chronischen Erkrankungen).Zu den Bruttoeinnahmen gehören unter anderem Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte, wie zum Beispiel Miet- und Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge. Leben im gemeinsamen Haushalt noch Angehörige sind für den Ehegatten 15 % der jährlichen Bezugsgröße sowie für jedes mitversicherte Kind der doppelte Steuerfreibetrag von 7.008,- EUR in Abzug zu bringen.
Bis zu dieser Grenze hat der Versicherte die Eigenanteile selbst zu leisten. Was darüber hinaus anfällt, geht zu Lasten der Krankenkasse.
Auf die Zuzahlungen werden alle gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die Praxisgebühr oder die Zuzahlung bei Krankenhausbehandlung angerechnet. Nicht angerechnet werden Kosten, die dadurch entstehen, dass z. B.:
- Arzneimittel / Hilfsmittel abgegeben werden, die höhere als vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen,
- aufwändigere Leistungen als eigentlich notwendig in Anspruch genommen werden,
- Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist,
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (z.B. orthopädische Schuhe),
- Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen werden.
Sollte die Belastungsgrenze bereits im laufenden Jahr erreicht werden, kann bei entsprechendem Nachweis ein Befreiungsausweis von der Krankenkasse für das restliche Kalenderjahr ausgestellt werden. Es ist daher wichtig, die Eigenanteile entsprechend zu dokumentieren. Hierfür stellt die Salus BKK entsprechende Zuzahlungshefte zur Verfügung, in dem die Zuzahlungen dokumentiert und bescheinigt werden können.
Gern können Sie auch die entsprechenden Belege und Quittungen der Apotheke einreichen. Diese müssen auf Ihren Namen ausgestellt sein. Sollten Eigenanteile oberhalb der Belastungsgrenze erbracht worden sein, kann am Jahresende natürlich eine Erstattung bei der Salus BKK beantragt werden.
Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie hier herunterladen:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen leisten. Auch die Praxisgebühr entfällt.
Noch Fragen?
Haben Sie noch Fragen zu Zuzahlungen? Dann rufen Sie uns einfach an:
0180 2 221322*. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gerne.
*Festnetzpreis 6 Cent/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 42 Cent/Min.
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