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CGZP-Tarifverträge unwirksam - Was Sie jetzt beachten müssen


In der Zeitarbeitsbranche werden etwa 760.000 Menschen beschäftigt. Für sie gilt – sofern keine tariflichen Ausnahmen definiert sind – das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Dieses Gebot verpflichtet den Verleiher, den Leiharbeitnehmer zu denselben Arbeitsbedingungen zu beschäftigen wie seine vergleichbaren Stammbeschäftigten – also auch zum gleichen Lohn. Es sei denn, sie arbeiten nach einem Tarifvertrag.

Seit ihrer Gründung 2002 hat die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zahlreiche Haustarif- und Flächentarifverträge für Leiharbeiter ausgehandelt. Das Bundesarbeitsgericht hat der Tarifgemeinschaft CGZP zum Jahresende die Tariffähigkeit verneint. Die Verträge der CGZP sind somit seit Dezember 2010 unwirksam. Das bedeutet, dass Zeitarbeitsfirmen, die mit den CGZP-Tarifverträgen gearbeitet haben, für ihre Beschäftigten Beiträge nachzahlen müssen.

Säumniszuschläge drohen

Die Träger der Sozialversicherung, allen voran die Deutsche Rentenversicherung Bund, hatten den Verleihern eine Frist bis zum 31.05.2011 gesetzt, um die Equal-Pay-Ansprüche und die entsprechenden Beitragsnachzahlungen zu ermitteln. Firmen, die dieser Frist nicht nachgekommen sind, müssen in bestimmten Fällen mit der Erhebung von Säumniszuschlägen rechnen.

Ob Säumniszuschläge bei Betriebsprüfungen berechnet werden, hängt laut der Deutsche Rentenversicherung vom Leiharbeitgeber ab: Die Verleihfirmen müssen ein ernsthaftes und nachvollziehbares Bemühen um die Durchführung und den Abschluss entsprechender Ermittlungen zur Höhe der Equal-Pay-Ansprüche nachweisen. Folglich ist es wichtig, dass betroffene Arbeitgeber zeitnah den Kontakt zum Betriebsprüfdienst der DRV hergestellt haben.

Zinsfreie Stundung der Beiträge möglich

Die Beitragsnachzahlung stellt für die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen eine wesentliche wirtschaftliche Belastung dar. Um die Gefahren einer bilanziellen Überschuldung weitgehend zu vermeiden, besteht die Möglichkeit zur Stundung der Beiträge.

Grundsätzlich sind die Beitragsnachforderungen bereits vom 01.06.2011 an in der Unternehmensbilanz darzustellen. Um eine daraus resultierende Insolvenzantragspflicht zu vermeiden, benötigen die betroffenen Unternehmen eine sogenannte "positive Fortführungsprognose". Die Nachforderungen dürfen bis zum 31.05.2013 nicht in voller Höhe fällig werden.

Dazu dient eine "vorgezogene oder umgekehrte Stundungsvereinbarung". Sie greift bereits vor der endgültigen bzw. abschließenden Feststellung der konkreten Beitragsansprüche ein. Die Höhe der in den zwei Jahren zu zahlenden Abschläge für die Beitragsschuld richtet sich ausschließlich nach der Liquidität des jeweiligen Unternehmens. Wenn ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die Liquidität bescheinigt, kann auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden. Die schriftliche Stundungsvereinbarung ist dabei mit den jeweils beteiligten Einzugsstellen abzuschließen.


(Salus professional 03-2011)

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