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FAQ: Neuregelungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze


Seit Beginn des Jahres sind Arbeitnehmer dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 2011 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500 Euro überschreiten wird und es gleichzeitig 2010 die Grenze von 49.950 Euro überschritten hat. Doch was müssen Sie bei Sonderfällen beachten? Z. B. wenn ein Mitarbeiter die Grenze 2010 zwar nicht überschritten hat, aber durch die Senkung die Grenze 2011 überschreiten wird? Und was gilt bei Mitarbeitern in Elternzeit? Die wichtigsten Fragen rund um die Neuregelungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Ein Mitarbeiter hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 nicht überschritten. Durch die Senkung der Grenze von 49.950 auf 49.500 Euro wird diese 2011 nun überschritten. Tritt gleich Krankenversicherungsfreiheit ein?

Nein. Mitarbeiter, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 nicht überschritten haben, aber aufgrund der Senkung der Grenze diese in 2011 unterschreiten, werden zum 01.01.2011 nicht krankenversicherungsfrei. Voraussetzung wäre gewesen, dass sowohl die Grenze von 2010 überschritten wurde und auch die von 2011 überschritten wird.

Ein Mitarbeiter in Elternzeit erfüllt nach der gesetzlichen Änderung nun die Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit, war aber bisher krankenversicherungspflichtig. Muss eine Ummeldung zum 01.01.2011 erfolgen?

Nein. Mitarbeiter in Elternzeit, die nach der Neuregelung zum 01.01.2011 grundsätzlich die Voraussetzung erfüllt hätten, aber zuvor krankenversicherungspflichtig waren, bleiben während der Elternzeit weiterhin versicherungspflichtig. Ein Statuswechsel während der Elternzeit ist nicht zulässig.

Bei der jetzigen Prüfung wurde festgestellt, dass versehentlich zum Zeitpunkt der Einführung der 3-Jahresregelung (02.02.2007 bzw. 01.04.2007) ein Mitarbeiter nicht geprüft wurde und weiter als krankenversicherungsfreies Mitglied geführt wurde und privat krankenversichert war. Was ist zu unternehmen?

Der Arbeitgeber steht in der Verpflichtung, jeweils bei einer Änderung der Verhältnisse zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Krankenversicherungsfreiheit erfüllt sind. Dies ist immer dann vorzunehmen, wenn sich
  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert (zumeist zum 01.01. eines Jahres),
  • das Gehalt in irgendeiner Form verändert,
  • die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern.
Zum 01.04.2007 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert. Es war somit in jedem Fall zu prüfen, ob weiterhin die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit gegeben waren. Wenn dies nicht geprüft wurde und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, tritt rückwirkend Krankenversicherungspflicht ein – mit entsprechender Beitragspflicht. D. h. der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag zur Krankenversicherung zu erbringen. Der Arbeitnehmeranteil kann hierbei max. für die letzten Monate vom Arbeitnehmer eingeholt werden. Den Rest hat der Arbeitgeber in voller Höhe selbst zu tragen.

(Salus professional 1-2011)

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