FAQ: Neuregelungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze
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Ein Mitarbeiter hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 nicht überschritten. Durch die Senkung der Grenze von 49.950 auf 49.500 Euro wird diese 2011 nun überschritten. Tritt gleich Krankenversicherungsfreiheit ein?
Nein. Mitarbeiter, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 nicht überschritten haben, aber aufgrund der Senkung der Grenze diese in 2011 unterschreiten, werden zum 01.01.2011 nicht krankenversicherungsfrei. Voraussetzung wäre gewesen, dass sowohl die Grenze von 2010 überschritten wurde und auch die von 2011 überschritten wird.
Ein Mitarbeiter in Elternzeit erfüllt nach der gesetzlichen Änderung nun die Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit, war aber bisher krankenversicherungspflichtig. Muss eine Ummeldung zum 01.01.2011 erfolgen?
Nein. Mitarbeiter in Elternzeit, die nach der Neuregelung zum 01.01.2011 grundsätzlich die Voraussetzung erfüllt hätten, aber zuvor krankenversicherungspflichtig waren, bleiben während der Elternzeit weiterhin versicherungspflichtig. Ein Statuswechsel während der Elternzeit ist nicht zulässig.
Bei der jetzigen Prüfung wurde festgestellt, dass versehentlich zum Zeitpunkt der Einführung der 3-Jahresregelung (02.02.2007 bzw. 01.04.2007) ein Mitarbeiter nicht geprüft wurde und weiter als krankenversicherungsfreies Mitglied geführt wurde und privat krankenversichert war. Was ist zu unternehmen?
Der Arbeitgeber steht in der Verpflichtung, jeweils bei einer Änderung der Verhältnisse zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Krankenversicherungsfreiheit erfüllt sind. Dies ist immer dann vorzunehmen, wenn sich
- die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert (zumeist zum 01.01. eines Jahres),
- das Gehalt in irgendeiner Form verändert,
- die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern.
(Salus professional 1-2011)
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