Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind sozialversicherungspflichtig
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In der Sozialversicherung wird der BFD wie andere Freiwilligendienste behandelt – beispielsweise das freiwillige soziale oder ökologische Jahr. Demzufolge sind alle Teilnehmer sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie mit ihrem Einkommen monatlich unter die 400 Euro Grenze fallen. Die Regeln für die Gleitzone zwischen 400 und 800 Euro finden beim BFD ebenfalls keine Verwendung.
Taschengeld und Sachleistungen sind beitragspflichtige Einnahmen
Im BFD erhalten die Teilnehmer für ihre vertraglich vereinbarte, unentgeltliche Tätigkeit ein Taschengeld und Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung oder Arbeitskleidung im Wert von 330 Euro. Die Einsatzstelle kann alternativ auch einen Geldbetrag von etwa 500 Euro auszahlen. Diese Bezüge gelten als beitragspflichtige Einnahmen, von denen die Einsatzstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt. Es müssen keine Umlagebeiträge zur U1 oder U2 abgeführt werden. Die Insolvenzgeldumlage wird zwar fällig, sie liegt im Jahr 2011 aber bei 0,0 Prozent.
Gut zu wissen: Wenn der BFD innerhalb eines Monats nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Sie liegt 2011 bei 2.555 Euro.
Service-Hotline geschaltet
Für alle Fragen zum Thema Bundesfreiwilligendienst hat das neue Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eine Service-Hotline eingerichtet: 0221 3673-0. Das Bundesamt beantwortet Ihre Fragen auch per E-Mail an info@bundesfreiwilligendienst.de
(Salus professional 03-2011)
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