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Betriebliche Altersversorgung: Neue Richtlinien bei steuerlicher Bewertung und Umlage


Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es zwei wichtige Neuerungen: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind jetzt auch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Zudem hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen nun festgelegt, dass die Umlagekassen auch Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung erstatten müssen.

Ausweitung der Beitragsfreiheit bei betrieblicher Altersversorgung


Bisher waren die Beiträge des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Dies ändert sich nun nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2010 (VI R 57/08). Danach sind Beiträge des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung abgeführt werden, steuerfrei.

Das Einkommenssteuergesetz bildet dabei die Grundlage für diese Entscheidung: Laut § 3 Nr. 63 sind Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung steuerfrei, wenn sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

Die Sozialversicherung beurteilt die Beitragspflicht in solchen Fällen gemäß der steuerlichen Bewertung. Somit werden die Zuwendungen des Arbeitnehmers nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet, sondern können seit dem 01.01.2011 beitragsfrei belassen werden.

Ausschlaggebend ist, dass die Pflichten des Versicherungsvertrages ausschließlich den Arbeitgeber betreffen. Die Zahlungen müssen als Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers erkennbar sein.

Umlagekassen erstatten Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung

Die Umlagekassen sichern die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschutz (U2) ab. Bislang war nicht eindeutig geregelt, ob auch Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu diesen Aufwendungen gehören. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat in seinem Besprechungsergebnis vom 28.06.2011 festgelegt, dass auch Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge erstattet werden. Darunter fallen Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung – wie etwa Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen.

Ob die Zuschüsse des Arbeitgebers beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind, ist dabei unerheblich. Vielmehr muss der Arbeitgeber tarif- oder arbeitsrechtlich verpflichtet sein, während der Entgeltfortzahlung bzw. eines Beschäftigungsverbots weiterhin die Zahlungen zu leisten.

(Salus professional  4-2011)

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