Neuregelung: Minijob-Zentrale legt Versicherungspflicht fest
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Die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See ist die zentrale Einzugsstelle für Minijobber. Bis 2009 stellte sie die Sozialversicherungspflicht von Minijobbern bei deren Anmeldung fest, wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt werden. Nachdem das Bundessozialgericht diese Praxis infrage stellte, übernahmen die gesetzlichen Krankenkassen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht.
Das kürzlich in Kraft getretene „Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SBG IV)“ legt nun rechtlich fest: Die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See in Cottbus ist zuständig für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von Minijobbern. Sie ist befugt, Arbeitgebern den Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen. Zudem fordert sie Arbeitgeber dazu auf, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen.
Wann sind Minijobs sozialversicherungsfrei?
Minijobs sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Entgelt 400,- Euro nicht übersteigt. Auch wenn mehrere Minijobs ausgeübt werden, darf das Entgelt insgesamt 400,- Euro nicht übersteigen. Neben einer Hauptbeschäftigung kann nur ein sozialversicherungsfreier Minijob ausgeübt werden, jeder weitere Minijob würde automatisch – ungeachtet der Höhe des Entgelts – sozialversicherungspflichtig. (mehr erfahren)
Haben Sie noch Fragen zum Thema Versicherungspflicht? Andreas Tischbierek und sein Team Versicherung beraten Sie gerne unter der Telefonnummer 06102 2909-30.
(Salus partner 5-2010)
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