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Neue Regeln bei der Entsendung von Mitarbeitern

Viele Arbeitgeber setzen ihre Arbeitnehmer auch im europäischen Ausland ein. Für sie ist eine neue EU-Verordnung zur Sozialversicherung relevant, die ab dem 1. Mai 2010  in Kraft tritt. Sie betrifft Mitarbeiter, die innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten grenzüberschreitend pendeln, Dienstreisen tätigen oder entsandt werden.

Die neue EU-Verordnung Nr. 883/2004 regelt, welches Sozialversicherungsrecht bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung von Mitarbeitern innerhalb des EU-Raums angewendet wird. Sie ändert die bestehende Rechtslage (EWG Nr. 1408/71) bei grenzüberschreitender Beschäftigung im EU-Raum.

Die wesentlichen Änderungen

Um in der Sozialversicherung des Entsendestaates zu verbleiben, darf die voraussichtliche Entsendedauer derzeit 12 Monate nicht übersteigen. In der neuen Regelung wird diese Dauer auf 24 Monate ausgeweitet. Das Formular E 102, das derzeit eine Verlängerung der Entsendedauer auf 24 Monate ermöglicht, wird somit überflüssig.

Bei einer Beschäftigung in mehreren Staaten muss der Arbeitnehmer in Zukunft einen „wesentlichen Teil“ (25 %) der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausüben, damit er in seinem Sozialversicherungssystem verbleiben kann.

Ihre Beitragsvorteile

Für Mitarbeiter, die Sie bereits ins Ausland entsandt haben, ist die bisherige Rechtslage noch für maximal zehn Jahre anwendbar. Sie können aber beantragen, dass die neue Verordnung ab sofort gilt. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten beim Sozialversicherungsträger des Staates zu stellen, dessen Vorschriften nach der neuen Verordnung gelten. Eventuell können sich für Sie daraus Beitragsvorteile ergeben.

Die Einzelheiten der neuen Verordnung können Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland nachlesen:

DVKA


(Salus professional 2-2010)


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