Arbeitsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann Kündigung rechtfertigen
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„Mir geht es richtig gut“
In dem Fall war ein Krankenpfleger seit 1985 in einem Krankenhaus beschäftigt. Seit Oktober 2008 war er arbeitsunfähig krank. Anfang November gab er bei seinem Vorgesetzten eine weitere Krankmeldung ab. Als der Vorgesetzte ihn fragte, ob er bald wieder mit ihm rechnen könne, wehrte der Krankenpfleger ab: „Wo denkst du hin, solange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch einmal einen gelben Schein. Bei diesem Zustand hier bin ich nach zwei Tagen wieder erschöpft. Mir geht es richtig gut, ich bin psychisch und physisch so fit wie noch nie.“
Das Krankenhaus reagierte daraufhin mit einer fristlosen Kündigung. Der Krankenpfleger klagte vor dem Arbeitsgericht und hatte zunächst mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg. In der Berufung gaben die Richter am Landesarbeitsgericht Hessen allerdings dem Arbeitgeber Recht: Das Gericht urteilte, dass das Krankenhaus dem Kläger wirksam fristlos gekündigt hatte, weil dieser seine Arbeitsunfähigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen konnte.
Üblicherweise ist eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit ausreichend. Doch in diesem Fall hatte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers durch seine Äußerungen an Beweiswert verloren. Der Arbeitnehmer war dadurch wieder in der Pflicht, nachzuweisen, welche Krankheiten vorlagen und welche gesundheitlichen Beschwerden daraus hervorgingen. Seine Beschwerden und die Anweisungen des Arztes gab der Kläger allerdings auch vor Gericht nicht preis. Somit stand für das Gericht fest, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht war.
Aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschied das hessische Landesarbeitsgericht, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (Az: 16 Sa 890/09)
(Salus professional 5-2010)
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