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Altersvorsorge – Beitragsfreiheit bei privat übernommenen Versicherungsverträgen


Generell müssen von den Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Nun hat aber das Bundesverfassungsgericht zur Beitragserhebung aus sogenannten Direktversicherungen Stellung genommen. Das Karlsruher Gericht hat dabei klargestellt, wie die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer betrieblichen Altersversorgung von der privaten Vorsorge zu trennen ist.

Was ist eine Direktversicherung?


Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abschließt. Unabhängig, wer die Beiträge trägt, läuft diese Versicherung immer auf den Arbeitgeber. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitnehmer aber eine solche Versicherung übernehmen und selbst weiter einzahlen.

Bei der späteren Auszahlung wird der Auszahlungsbetrag auf 10 Jahre umgelegt und unterliegt in dieser Zeit für gesetzlich Krankenversicherte der Beitragspflicht – unabhängig davon, ob und seit wann eine Direktversicherung privat übernommen wurde.

Rüge des Karlsruher Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat nun gerügt, dass die Anteile, die nach einer Übernahme der Direktversicherung auf den Arbeitnehmer von diesem eingezahlt wurden, nicht der Beitragspflicht unterliegen dürfen. Mit dieser Aussage hat das BVG die Entscheidung an das Bundessozialgericht zurück gegeben. Eine Korrektur der betroffenen Fälle wird voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2004 erfolgen. Über entsprechende Neuerungen informieren wir Sie an dieser Stelle.


(Salus professional 6-2010)

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