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Änderung der Krankenversicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 02.02.2007

Mit Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes (WSG) zum 01.04.2007 tritt auch eine Veränderung bei den Regelungen zur Krankenversicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein. Diese Änderung tritt jedoch rückwirkend zum 02.02.2007 in Kraft.

Die Neuregelung
Künftig wird demnach ein Arbeitnehmer nur dann krankenversicherungsfrei, wenn er für 12 Monate vorausschauend betrachtet die derzeit gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.700,- EUR überschreitet und mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt auch die letzten 3 Kalenderjahre die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat.

Was ist zu prüfen?
Das bedeutet für Arbeitgeber bei Einstellung eines Mitarbeiters, der mit seinem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, dass er auch prüfen muss, was sein Mitarbeiter in den letzten 3 Kalenderjahren verdient hat. Hierbei sind auch Arbeitentgelte aus ausländischen Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen. Kann eine Überprüfung wegen fehlender Unterlagen nicht stattfinden, ist generell Versicherungspflicht anzunehmen. Anfragen bei den Krankenkassen bezüglich des Gehaltes und des Versicherungsstatus können nicht erfolgen. Zum einen fehlt die entsprechende Information über die tatsächliche Höhe des Jahresarbeitsentgelts. Zwar werden die beitragspflichtigen Entgelte an die Kassen gemeldet, dies ist aber nicht unbedingt identisch mit dem Jahresarbeitsentgelt, da hier einige Bestandteile, wie etwa unregelmäßige Überstundenauszahlungen oder Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch der Status der freiwilligen Versicherung alleine ist nicht ausschlaggebend, da es sich hierbei in der Vergangenheit immer um eine vorausschauende Schätzung gehandelt hat. Hierbei kann die tatsächliche Höhe des Jahresarbeitsentgelts z.B. durch den kurzfristigen Wegfall einer Sonderzahlung niedriger gewesen sein, ohne dass Krankenversicherungspflicht eingetreten ist. Darüber hinaus kann eine Angabe über das Gehalt bei vorherigen Arbeitgebern alleine aus Datenschutzgründen nicht von der Kasse an den neuen Arbeitgeber weitergegeben werden.

Umstellung per 01.04.2007
Für alle Bestandsfälle ist per 02.02.2007 zu prüfen, ob nach dem neuen Recht noch immer Krankenversicherungsfreiheit besteht. D.h. es muss geprüft werden, ob das Entgelt zum 02.02.2007 vorausschauend für 12 Monate noch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, was regelmäßig der Fall sein wird, ansonsten wäre eine Ummeldung zum 01.01.07 notwendig gewesen, und es ist zusätzlich zu prüfen, ob das Entgelt die letzten 3 Kalenderjahre, nämlich 2004, 2005 und 2006 über der JAEG lag. Ist dies nicht der Fall, weil z.B. das Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2004 unter der JAEG lag, besteht ab 02.02.2007 Krankenversicherungspflicht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung müssen die Ummeldungen jedoch erst zum 01.04.2007 erfolgen.

Vertrauensschutz
Einzige Ausnahme gilt für die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der neuen Regelung nicht erfüllen, aber vor dem 02.02.2007 bereits privat krankenversichert waren oder aber Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des Übertritts in die private Krankenversicherung schon gekündigt haben. Für diese Arbeitnehmer besteht weiterhin Krankenversicherungsfreiheit, bis ein Tatbestand entsteht, der wieder Versicherungspflicht auslöst. Bei Wechsel des Arbeitgebers gilt der Vertrauensschutz weiter, wenn seit dem Ende des alten Beschäftigungsverhältnisses keine 3 Monate vergangen sind.

Wie sind Entgeltausfälle zu berücksichtigen?
Entgeltausfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Wehrübung, Streik und unbezahltem Urlaub von bis zu einem Monat sind unschädlich. Bei der Berechnung des tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts werden diese Fehlräume fiktiv mit Arbeitsentgelt aufgefüllt.

Elternzeit
Bei Elternzeit verhält es sich etwas anders. Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende einer gesetzlichen Elternzeit wird bei der Prüfung unabhängig von den tatsächlichen Verhältnisses für den Zeitraum der Elternzeit das Überschreiten der JAEG unterstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. dann ist wiederum das tatsächliche Entgelt zu nehmen.

Wie kann die Krankenkasse helfen?
Im Rundschreiben der Spitzenverbände ist der Hinweis gegeben, dass wenn keine Nachweise ermittelt werden können, der Arbeitgeber sich an die Krankenkasse wenden kann. Manche Arbeitgeber legen dies so aus, dass die Kassen nun vollständige Auskunft über die Versicherungsverhältnisse bzw. das Entgelt geben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Krankenkassen haben zum einen keine Information über die Höhe des tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts, denn in dem gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt können auch Bestandteile enthalten sein, die nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzurechnen sind (z.B. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, unregelmäßige Überstundenvergütungen, unregelmäßige Einmalzahlungen), zum andern sprechen datenschutzrechtliche Aspekte gegen eine solche Verfahrensweise. Die Krankenkasse kann lediglich aufzeigen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Daten zu ermitteln. Der Versicherte hat dabei zweckmäßig Gehaltsnachweise seiner letzten Arbeitgeber vorzulegen.

Im Zweifel fragen Sie bitte unser Team im Arbeitgeberservice. Sie stehen Ihnen kompetent zur Seite. Und können die Voraussetzungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist immer Versicherungspflicht anzunehmen.


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