Vereinfachungsregelung für die voraussichtliche Beitragsschuld
Der Gesetzgeber hat am 26.08.2006 eine Vereinfachungsregelung für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV beschlossen.Demnach können Arbeitgeber, bei denen regelmäßig Änderungen in der Entgeltabrechnung aufgrund von Mitarbeiterwechsel oder der Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen notwendig sind von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber, statt eine Schätzung abzugeben, auf das tatsächliche Beitragssoll des Vormonats abstellen. Dies gilt jedoch nicht für Einmalzahlungen.
Mitarbeiterwechsel
Unter dem Begriff Mitarbeiterwechsel ist zu verstehen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder aufgegeben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht oder bestand. Dies gilt auch bei einem Wechsel zwischen verschiedenen rechtlich eigenständigen Unternehmen eines Konzerns. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Betriebsstätten widerum ist kein Mitarbeiterwechsel.
Ein Mitarbeiterwechsel liegt unabhängig davon vor, ob es sich um den Wechsel eines sozialversicherungspflichtigen oder mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten handelt.
Variable Entgeltbestandteile
Zu den variablen Entgeltbestandteilen gehören insbesondere Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und deren exakte Höhe grundsätzlich erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt werden kann.
Regelmäßigkeit
Die Vereinfachungsregelung ist nur dann anwendbar, wenn einer der beiden vorgannten Voraussetzungen regelmäßig in Betracht kommen. Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn in jedem der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen vor der aktuellen Entgeltabrechnung ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen zu berücksichtigen war. Die Regelmäßigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn in jedem der letzten drei Entgeltabrechnungszeiträumen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Vor einer erneuten Anwendung der Vereinfachungsregel müssen dann wieder zwei Monate die Voraussetzungen erfüllt sein.
Wendet der Arbeitgeber die Regelung an, dann muss er dies gegenüber allen Einzugsstellen gleich tun. Eine Unterscheidung nach Arbeitnehmern mit und ohne variablen Entgeltbestandteilen kommt nicht in Betracht.
Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, sind hiervon nicht betroffen. Wenn die Vereinfachungsregelung angewandt wird, wird zwar auf das tatsächliche Soll des Vormonats abgestellt, in Monaten mit Einmalzahlungen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge aber mit einzurechnen und abzuführen.
Die Vereinfachungsregelung ist erstmals ab der Beitragsberechung für den Monat August 2006 anwendbar.
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