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Beitragsnachweise ab 01.01.2009

Der GKV Spitzenverband hat die „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV" aufgrund der bevorstehenden Änderungen zum 01.01.2009 überarbeitet. Das Dokument wurde vom GKV-Spitzenverband zur Genehmigung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugeleitet. Die neue Fassung der Grundsätze soll am 01.01.2009 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen daraus haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Beitragsnachweise für Zeiten vor dem 01.01.2009
Mit Einführung des Gesundheitsfonds erfolgt eine Differenzierung des Beitragssolls und der Beitragszahlung für die Zeiträume VOR und AB dem 01.01.2009.

Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert aufzuführen (Kennzeichen Korrektur-Beitragsnachweis).

Auch in Fällen, in denen im ersten Quartal 2009 gewährte Einmalzahlungen aufgrund der sogenannten März-Klausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) dem Kalenderjahr 2008 zugeordnet werden, ist ein Korrektur-Beitragsnachweis abzugeben.
In den Korrekturen dürfen auch größere Zeiträume, selbst jahresübergreifend – jedoch nicht über den 31.12.2008 hinaus in einem KorrekturBeitragsnachweis zusammengefasst werden.

Bsp.: Nachberechnung für die Zeit vom 01.10.2007 - 31.12.2008. Hierbei ist es auch zulässig, wenn das Tages- und Monatsdatum mit Nullen belegt wird und nur der Jahreszeitraum: 00 00 2007 - 00 00 2008 angegeben wird. Im Korrektur-Beitragsnachweis sind die Beitragssätze anzugeben, die im letzten Monat des Nachweiszeitraums galten.

Übergangsfälle
Seit dem 01.01.2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld fällig. Ein verbleibender Restbeitrag oder ein Guthaben ist im Folgemonat fällig oder zu verrechnen.
Diese Regelung gilt zwar uneingeschränkt auch hinsichtlich der Beiträge für den Monat Dezember 2008, jedoch darf ein Differenzbetrag nicht in den Beitragsnachweis für Januar 2009 aufgenommen werden. Vielmehr ist auch diesbezüglich ein Korrektur-Beitragsnachweis abzugeben.

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