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Nach Gesetzesänderung: Ausländische Renten werden beitragspflichtig


Gesetzliche Renten von ausländischen Rentenversicherungsträgern waren bislang für Rentner, die in Deutschland krankenversichert sind, beitragsfrei. Die Beitragspflicht galt lediglich bei den freiwillig versicherten Rentnern. Dies ändert sich mit einer Gesetzesanpassung, die seit dem 1. Juli 2011 gilt: Ab sofort ist eine gesetzliche, ausländische Rente einer deutschen Rente gleichgestellt.

EU-Verordnung über soziale Sicherung in Europa 


Bereits seit dem 1. Mai 2010 gelten innerhalb der Europäischen Union neue EU-Verordnungen für die Sozialversicherungssysteme. Diese Verordnungen machten eine Anpassung der bestehenden deutschen Gesetze erforderlich. Der Gesetzgeber hat dies nun zum 1. Juli 2011 umgesetzt. Ab dem 01.07.2011 ist eine ausländische Rente - egal, ob aus einem EU-Staat oder aus einem vertragslosen Staat - einer deutschen Rente gleichgestellt. Somit unterliegt sie bei pflichtversicherten Rentnern grundsätzlich der Beitragspflicht. Da es hier keinen Beitragsanteil des ausländischen Rentenversicherungsträgers gibt, gilt bei diesen Renten der halbe Beitragssatz (7,3 % + 0,9 % = 8,2 %). 

Erleichterung für freiwillig versicherte Rentner

Bei den freiwilligen versicherten Rentnern ergibt diese Gleichstellung sogar eine Erleichterung, weil für diese Renten der Beitragssatz künftig von 14,9 % auf 8,2 % sinkt.

(Salus news 07-2011)

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